Die Schweiz ist jedoch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Zollbedingungen könnten daher von Land zu Land unterschiedlich sein. Es wird dringend empfohlen, sich gut über die Zollbestimmungen des Ziellandes vor der Auswanderung zu informieren. Das EDA stellt Ihnen verschiedene Informationen zur Verfügung.

Einfuhr von haushaltsüblichem Übersiedlungsgut in einen EU/EFTA-Staat

  

Aus- und Einfuhr von Fahrzeugen

  

Führerausweis und Fahrzeugimmatrikulation

Bei Wohnsitznahme in einem EU/EFTA-Staat besteht grundsätzlich eine Umtauschpflicht des Schweizer Führerausweises. Zusätzlich muss das Fahrzeug im neuen Wohnsitzstaat angemeldet werden. Die Fristen für den Umtausch und die Anmeldung hängen vom jeweiligen EU/EFTA-Staat ab. Informationen zum Umtausch, Anmeldungsversfahren und Fristen erhalten Sie bei den für Ihren Wohnort zuständigen Behörden. Informationen erhalten Sie oftmals auch auf den Webseiten der Schweizer Vertretungen.

Einfuhr von Heimtieren

Im Vertragsgebiet der EU/EFTA gelten einheitliche Bedingungen für die Einfuhr von Heimtieren. Grundsätzlich wird bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in einem EU/EFTA-Staat zumindest folgendes verlangt:

  • Ein gültiger Heimtierpass
  • Eine gültige Schutzimpfung gegen Tollwut
  • Eine Kennzeichnung mit einem Mikrochip

Informieren Sie sich in jedem Fall bei der zuständigen Behörde des Ziellandes über die bei der Einfuhr verlangten Vorkehrungen (es können zusätzliche nationale Bedingungen bestehen). 

Auslandschweizerinnen und -schweizer und der Bezug von Schweizer Bankdienstleistungen

Aktuelle Problematik

Im Zuge des Ausbaus von Regulierungen ist in den vergangenen Jahren das Bewusstsein der Finanzinstitute für mögliche Rechts- und Reputationsrisiken, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäft, gestiegen. Dies hat zur Folge, dass im Ausland wohnhafte Personen von Schweizer Finanzinstitutionen zum Teil keinen oder nur restriktiven Zugang zu Finanzdienstleistungen erhalten. Diverse Schweizer Finanzinstitute bieten Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Wohnsitz in zahlreichen Staaten aber weiterhin, unter Einhaltung der lokalen und schweizerischen rechtlichen Bestimmungen, ein Zahlungsverkehrskonto an.

Besprechen Sie Ihren Fall frühzeitig mit Ihrem Finanzinstitut!

Bankkundinnen und Bankkunden stehen in einer privatrechtlichen Beziehung zur Bank. Betroffenen wird empfohlen, schon bei der Vorbereitung des Wegzugs aus der Schweiz ins Ausland bzw. vom Ausland zurück in die Schweiz das Gespräch mit ihrem Finanzinstitut zu suchen, um Regulierungen zu finden, die ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden.

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