Binnenvertriebene mussten aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen ihr Hab und Gut zurücklassen und befinden sich oftmals in humanitären Notlagen. Es mangelt ihnen an Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und angemessenen Unterkünften und sie befinden sich meist in Gebieten, zu denen humanitäre Akteure nur begrenzt Zugang haben.
Im Gegensatz zu Flüchtlingen haben Binnenvertriebene keine internationale Grenze überquert und geniessen daher weder einen besonderen Rechtsstatus noch besonderen Schutz. Die Verantwortung dafür, dass die Menschenrechte von Binnenvertriebenen geschützt und geachtet werden, liegt in erster Linie bei den betroffenen Staaten. Nicht alle Regierungen von Staaten, in denen Menschen intern vertrieben wurden, sind willens oder in der Lage, Binnenvertriebene zu schützen und ihnen ihre Rechte zu gewähren.
Die UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene (1998) legen nicht rechtsverbindliche Standards für den Umgang mit Binnenvertriebenen fest. Das einzige rechtsverbindliche Instrument ist die 2009 von der Afrikanischen Union verabschiedete Kampala-Konvention. Darin werden die Rechte von Binnenvertriebenen anerkannt und Garantien für sie auf dem gesamten afrikanischen Kontinent festgeschrieben.
Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass das Thema Binnenvertreibung auf die politische Agenda internationaler Organisationen gesetzt wird, und unterstützt Projekte zur Unterstützung von Binnenvertriebenen in bestimmten Ländern. Die Regierungen von Staaten, die Binnenvertriebene in ihrem Hoheitsgebiet haben, werden ermutigt, die UNO-Leitprinzipien für Binnenvertreibung in ihrer nationalen Politik umzusetzen, und erhalten bei Bedarf finanzielle und personelle Unterstützung. Die Schweiz hat auch das High-Level Panel für Binnenvertreibung des UNO-Generalsekretärs unterstützt, das im Herbst 2021 einen Bericht veröffentlicht hat, und setzt sich für die angemessene Umsetzung ihrer Empfehlungen ein.