Ein Flugzeug der Fluggesellschaft swiss ist am Flughafen Zürich parkiert.
Die internationalen Flughäfen Genf und Zürich regeln den Zugang zu gewissen Bereichen und die Modalitäten in Zusammenhang mit den VIP-Lounges eigenständig. © Fabian Joy/Unsplash

Die Flughäfen in der Schweiz sind nicht staatlich, sondern private Firmen. Dies erklärt die unterschiedliche Vorgehensweise an den internationalen Flughäfen auf Schweizer Gebiet in Genf (GVA) und Zürich (ZRH). Das bedeutet auch, dass jeder Flughafen die Regeln für den Zugang zu bestimmten Bereichen und die Modalitäten im Zusammenhang mit den VIP-Lounges selbst bestimmt.

Zugang am Flughafen Genf (GVA)

Zugang zum Transit-/Abflugbereich:

Der erleichterte Zugang zum Transitbereich des Flughafens GVA soll es Berechtigten ermöglichen, wichtige Gäste zu empfangen oder zu begleiten. Der Zugang erfolgt durch die «Porte C1» am Ende des Korridors zwischen den Check-in-Schaltern Nr. 49 und Nr. 51.

Inhaberinnen und Inhaber von Legitimationskarten Typ B, C, KB und KC sowie Personen, die im Besitz eines Flughafenausweises (carte d’identité aéroportuaire, CIA; siehe unten) sind, können den Zugang C1 benutzen.

Zugang mit Flughafenausweis:

Mit einem persönlichen Flughafenausweis haben Mitarbeitende der Missionen und Vertretungen, die mit der Beförderung diplomatischer Post und/oder der Begleitung wichtiger Gäste betraut sind, folgende Erleichterungen:

  • uneingeschränkter Zugang zum Abflugbereich;
  • Zugang zu den Vorfeldern, um zum Abstellplatz des Flugzeugs zu gelangen; nur unter ständiger Begleitung von Mitarbeitenden der GVA-Sicherheitsabteilung oder der Abfertigungsagentin oder des Abfertigungsagenten.

GVA stellt Flughafenausweise für bis zu sechs Personen pro Mission in der Schweiz aus. Die ersten beiden Ausweise werden kostenlos ausgestellt, die weiteren gegen eine Gebühr von 250 CHF pro Ausweis und Jahr.

Für weitere Informationen über die Ausstellung eines Flughafenausweises und die einzureichenden Dokumente wenden Sie sich bitte an den «Service Administration Sûreté» des Flughafens Genf.

Tel. 022 717 80 60

E-Mail: laissez-passer@gva.ch

Zugang am Flughafen Zürich (ZRH)

Zugang zum Transit-/Abflugbereich:

In ZRH gibt es keinen Flughafenausweis. Die diplomatischen Legitimationskarten (B, C, KB und KC) erlauben den Zugang zum luftseitigen Transitbereich, um dort wichtige Gäste zu empfangen oder sie dorthin zu begleiten. Dies ist ohne Begleitung durch den VIP-Service oder die Flughafenpolizei erlaubt.

VIP-Lounge

Kategorien von Würdenträgerinnen und Würdenträgern

Das Protokoll trifft die notwendigen Vorkehrungen, um den folgenden Personen von Ziffer 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Art ihres Aufenthalts kostenlos einen abgestuften VIP-Service zu gewähren.

1. Privatreise oder Transit nach/von Genf UNO und internationale Organisationen (vgl. VIP-Service am Flughafen Zürich)

1.1 Souveränin oder Souverän

1.2 Staatschefin oder Staatschef

1.3 Generalsekretärin oder Generalsekretär der UNO

1.4 Mitglied eines Königs- oder Fürstenhauses

1.5 Regierungschefin oder Regierungschef (nationale Ebene)

1.6 Präsidentin oder Präsident eines nationalen Parlaments

1.7 Aussenministerin oder Aussenminister

2. Bilateraler Besuch (auf Einladung einer Bundesbehörde)

2.1 Souveränin oder Souverän

2.2 Staatschefin oder Staatschef

2.3 Generalsekretärin oder Generalsekretär der UNO

2.4 Mitglied eines Königs- oder Fürstenhauses

2.5 Regierungschefin oder Regierungschef (nationale Ebene)

2.6 Präsidentin oder Präsident eines nationalen Parlaments

2.7 Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Vizeministerpräsidentin oder Vizeministerpräsident(nationale Ebene)

2.8 Ministerin oder Minister (Mitglied einer nationalen Regierung), Präsidentin oder Präsident der Nationalbank

2.9 Präsidentin oder Präsident des Europäischen Parlaments

2.10 Präsidentin oder Präsident der Europäischen Kommission oder Mitglied der Europäischen Kommission

2.11 Vizeministerin oder Vizeminister, Staatssekretärin oder Staatssekretär

2.12 Hohe religiöse Würdenträgerin oder hoher religiöser Würdenträger

2.13 Hohe militärische Würdenträgerin oder hoher militärischer Würdenträger

2.14 Hohe Vertreterin oder hoher Vertreter einer Gerichtsbehörde

2.15 Generalsekretärin oder Generalsekretär, Generaldirektorin oder Generaldirektor einer von der Schweiz anerkannten internationalen Organisation

2.16 Generalsekretärin oder Generalsekretär des Europarats

3. Teilnahme an einer multilateralen Veranstaltung in der Schweiz in/von Genf UNO und internationale Organisationen (Transit: vgl. VIP-Service am Flughafen Zürich)

3.1 Souveränin oder Souverän

3.2 Staatschefin oder Staatschef

3.3 Generalsekretärin oder Generalsekretär der UNO

3.4 Mitglied eines Königs- oder Fürstenhauses

3.5 Regierungschefin oder Regierungschef (nationale Ebene)

3.6 Vizepremierministerin oder Vizepremierminister (nationale Ebene)

3.7 Ministerin oder Minister (Mitglied einer nationalen Regierung)

3.8 Präsidentin oder Präsident der Europäischen Kommission oder Mitglied der Europäischen Kommission

3.9 Präsidentin oder Präsident eines nationalen Parlaments

3.10 Hohe religiöse Würdenträgerin oder hoher religiöser Würdenträger

3.11 Hohe militärische Würdenträgerin oder hoher militärischer Würdenträger

3.12 Hohe Vertreterin oder hoher Vertreter einer Gerichtsbehörde

3.13 Generalsekretärin oder Generalsekretär, Generaldirektorin oder Generaldirektor einer von der Schweiz anerkannten internationalen Organisation

4. Amtsantritt oder Rücktritt von einem Amt in der Schweiz

Chefin oder Chef einer diplomatischen Mission

Für Personen, die nicht unter den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt sind, dürfen diplomatische Vertretungen direkt bei den betreffenden Flughafenbehörden einen Antrag auf VIP-Dienste stellen. Diese entscheiden im Einzelfall und gemäss ihrer Praxis, ob ein VIP-Service gewährt werden kann. Dieser kann kostenlos sein oder (den Botschaften) zu einem Vorzugstarif oder zum vollen Preis in Rechnung gestellt werden.

VIP-Service am Flughafen Zürich

Die Kosten für den VIP-Service in ZRH, der Würdenträgerinnen und Würdenträgern bei Privatreisen oder im Transit gewährt wird, sind begrenzt und werden für höchstens zwei Personen übernommen, d.h. für die VIP-Person und eine Begleitperson (Partnerin oder Partner usw.). Soll der VIP-Service auf Wunsch der Botschaft weiteren Delegationsmitgliedern gewährt werden, können entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Allerdings muss die Botschaft die Kosten dafür übernehmen.

Anträge auf einen VIP-Service in ZRH müssen zwingend über die eVIP-Plattform beim Protokoll eingereicht werden.

Das EDA informiert die diplomatischen Vertretungen in der Schweiz ausserdem darüber, dass es in den folgenden Fällen keine Kosten übernimmt:

  • «No Show» (VIP erscheint nicht beim VIP-Service des Flughafens)
  • «Expresszuschlag» (Anmeldung beim Protokoll weniger als 72 Stunden vor der Ankunft und/oder Anmeldung beim Flughafen weniger als 24 Stunden vor der Ankunft)
  • Registrierung von Personen, die für den Zugang zur VIP-Lounge keine Legitimationskarte des EDA mit rosa Balken besitzen (Diplomaten)
  • Die Gebühren für «Abholer» und zusätzliche Passagiere sind auf der Website des VIP-Service des Flughafen Zürichs einsehbar.

VIP-Service Zurich Airport

Vorgehen

Damit die oben aufgeführten Personen den VIP-Service beanspruchen können, müssen die diplomatischen Missionen einen formellen Antrag an das Protokoll des EDA stellen. Dieser kann nur über die sichere eVIP-Plattform eingereicht werden.

Die Plattform ist nur in englischer Sprache verfügbar. Die diplomatischen Vertretungen müssen per E-Mail an evip@eda.admin.ch eine Zugangsberechtigung zur Plattform beantragen, wo weitere Informationen verfügbar sind.

Die diplomatische Note muss dem Protokoll mindestens 72 Stunden vor der Einreise der betreffenden Person in die Schweiz bzw. 72 Stunden vor der Ausreise aus der Schweiz zugehen.

Bei geplanten Ankünften am Wochenende muss die Meldung spätestens am Freitag um 15.00 Uhr beim Protokoll eingehen. Andernfalls kann kein VIP-Service garantiert werden.

Die oben aufgeführten Personen müssen in jedem Fall im Besitz ihrer Reisepässe und gegebenenfalls eines gültigen Einreisevisums für die Schweiz sein.

Wenn Begleitpersonen ebenfalls in den Genuss des VIP-Service kommen, müssen sie sich der Sicherheits- und Passkontrolle unterziehen, sofern dies von den Zollbehörden verlangt wird.

Sonderflüge

Überflug- und Landegesuche für Sonderflüge können direkt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) oder über die EDA eVIP-Plattform eingereicht werden.

BAZL Diplomatic Clearances

Letzte Aktualisierung 09.05.2023

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3003 Bern

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