Diplomatischer Schutz

Beim diplomatischen Schutz setzt sich der Herkunftsstaat für seine Staatsangehörigen ein, wenn sie infolge einer Verletzung des Völkerrechts durch den Aufenthaltsstaat Schaden erleiden. In diesem Fall handelt der Herkunftsstaat im eigenen Namen, weil er selbst als Geschädigter gilt. Die Grundlage für den diplomatischen Schutz legte der Ständige Internationale Gerichtshof 1924 mit seinem Entscheid im Mavrommatis- Fall.

Drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit der Staat diplomatischen Schutz gewährt:

  • Staatsangehörigkeit der geschädigten Person
  • Völkerrechtsverletzung durch den Aufenthaltsstaat
  • Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel

Kriterien für die Gewährung diplomatischen Schutzes

Der Staat kann diplomatischen Schutz nach eigenem Ermessen gewähren oder verweigern. Das Völkerrecht kennt für den Staat keinerlei Verpflichtung, für seine Staatsangehörigen diplomatischen Schutz auszuüben. Auch das Schweizer Recht sieht keinen persönlichen oder subjektiven Anspruch auf diplomatischen Schutz vor. Die Befugnis zur Gewährung diplomatischen Schutzes liegt beim Bundesrat. Sein Ermessensspielraum ist einzig durch das Willkürverbot eingeschränkt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, gegen eine Verweigerung des diplomatischen Schutzes Beschwerde einzulegen (Bundesgerichtsentscheid 130 I 312, S. 317f).

Regeste: Entscheid des Bundesrats betreffend diplomatischer Schutz und Willkürverbot

Vollständiger Entscheid des Bundesrats (fr)

Völkerrechtskommission betreffend diplomatischer Schutz (en)

Konsularischer Schutz

Im Rahmen des konsularischen Schutzes hilft der Herkunftsstaat seinen Staatsangehörigen, ihre Rechte gemäss der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates wahrzunehmen. Der Herkunftsstaat handelt hierbei namens und im Auftrag seiner Staatsangehörigen. Die Schweizer Vertretungen im Ausland bieten konsularischen Schutz, indem sie zum Beispiel bei den zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates vorstellig werden.

Um Beistand und Hilfe im Rahmen des konsularischen Schutzes zu erhalten, ist eine hinreichende Verbindung der betreffenden Person oder des Unternehmens zur Schweiz erforderlich.

Besondere Fälle konsularischen Schutzes:

  • Die Schweiz kann auch Personen mit Doppelstaatsangehörigkeit in ihrem zweiten Herkunftsland konsularischen Schutz gewähren, insbesondere dann, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet ist (beispielsweise nach Folter oder Haft unter unmenschlichen Bedingungen).
  • Ein Staat kann Flüchtlingen, die er als solche anerkannt hat und die sich vorübergehend im Ausland befinden, konsularischen Schutz gewähren. Hierzu ist keine Zustimmung des betreffenden Aufenthaltsstaates erforderlich. Diese Regelung ist insofern gerechtfertigt, als der Flüchtling von seinem Herkunftsland nicht mehr wirksam geschützt wird, so dass sein Schutz in den Zuständigkeitsbereich des Gaststaates fällt.

Hilfe im Ausland

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Letzte Aktualisierung 14.04.2023

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