Können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einzureichen.
Gesuch um finanzielle Unterstützung

Die schweizerischen Vertretungen arbeiten eng mit der SAS zusammen. Die SAS prüft die Anträge, macht Abklärungen und entscheidet über die Unterstützungen gemäss dem Auslandschweizergesetz (ASG SR 195.1).
Auslandschweizergesetz (ASG SR 195.1)

Mehrfache Staatsangehörigkeit

Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Ob die ausländische oder die schweizerische Staatsangehörigkeit überwiegt, entscheidet die SAS gestützt auf Art. 16 V-ASG.
Art. 16 V-ASG

Sozialhilfeleistungen

Die Sozialhilfe soll Ihnen zu einem einfachen, menschenwürdigen Leben verhelfen. Ihre finanzielle und persönliche Situation wird von der Vertretung mit Ihnen anhand eines Budgets abgeklärt. Die Berechnungskriterien für eine Unterstützung entsprechen denjenigen der schweizerischen Sozialhilfe, angepasst an die Verhältnisse in Ihrem Empfangsstaat.

Schulden werden nicht durch die Sozialhilfe übernommen. 

Rückerstattung

Sozialhilfeleistungen müssen ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn eine ehemals unterstützte Person in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. 

Auslandschweizer/innen in der Schweiz

Sind Auslandschweizer/innen in die Schweiz zurückgekehrt oder halten sie sich vorübergehend in der Schweiz auf, ist der Sozialdienst am Wohn- oder Aufenthaltsort für Sozialhilfeleistungen zuständig.

Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: Die unterstützte Person ist eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a ASG, die Notlage ist ausgewiesen, der Aufenthaltskanton hat sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht und diese Bemühungen sind erfolglos geblieben (Art. 41 Abs. 3 V-ASG SR 195.11).

Rundschreiben an Kantone (PDF, 7 Seiten, 248.4 kB, Deutsch)


Letzte Aktualisierung 01.12.2023

Kontakt

EDA - Konsularische Direktion KD

Konsularischer Schutz KD KS
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS)

Effingerstrasse 27
3003 Bern

+41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33

365 Tage im Jahr – rund um die Uhr

Die Helpline EDA beantwortet als zentrale Anlaufstelle Fragen zu konsularischen Dienstleistungen.

Fax +41 58 462 78 66

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