Schweiz setzt sich für Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten ein

Das humanitäre Völkerrecht regelt die Kriegsführung und verbietet unter anderem Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Objekte. Die Schweiz setzt sich für den Schutz der Opfer von bewaffneten Konflikten ein und fordert daher die Respektierung des humanitären Völkerrechts. Auch im Krieg gegen die Ukraine, wo vor einem Jahr Bilder und Berichte von Kriegsverbrechen in Butscha und anderen Orten bekannt wurden.

In einem Zimmer, dessen Fenster und Wände beschädigt ist, stehen vier Bettgestelle. Der Boden ist mit Trümmern der Wände übersät.

Ein zerstörtes Spital in der Nähe der Stadt Kupiansk in der Region Charkiw. Angriffe gegen zivile Objekte sind durch das Humanitäre Völkerrecht verboten. © Keystone

Anfang April 2022 haben Bilder aus der Stadt Butscha 25 Kilometer nordwestlich der ukrainischen Hauptstadt Kyjiw (Kiew) grosse Erschütterung ausgelöst: Bilder von Gräueltaten an Männern, Frauen und Kindern, deren Leichen nach dem Abzug der russischen Truppen aus der Stadt entdeckt wurden. Die Bilder und Berichte auch aus anderen Orten der Ukraine gaben Hinweise auf Kriegsverbrechen.

Die Schweiz hat unverzüglich eine unabhängige Untersuchung verlangt. Mit weiteren Staaten hat sie die Situation in der Ukraine an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überwiesen. Das war die Voraussetzung dafür, dass der Chefankläger sofort mit der Untersuchung möglicher Kriegsverbrechen beginnen konnte.

Zivilpersonen gehören in internationalen bewaffneten Konflikten zu den «geschützten Personen» gemäss den Genfer Konventionen. Die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 und 2005 zum Schutz der Opfer internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte bilden die Grundpfeiler des humanitären Völkerrechts. Das humanitäre Völkerrecht definiert Regeln und Pflichten, um die Auswirkungen von bewaffneten Konflikten zu begrenzen. Es legt unter anderem fest, wann militärische Operationen, Taktiken und Waffen in einem bewaffneten Konflikt zulässig sind – und wann dies verboten ist.

  • «Geschützte Personen» sind – neben den Zivilpersonen - auch verwundete, kranke und sich ergebende Angehörige der Streitkräfte sowie Kriegsgefangene oder Schiffbrüchige. Sie müssen geschont, geschützt und zu allen Zeiten menschlich behandelt werden.
  • Zivilpersonen und zivile Objekte dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden. Konfliktparteien müssen zu jeder Zeit zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen oder zivilen Objekten unterscheiden.
  • Der Angriff auf militärische Ziele ist verboten, wenn mit Verlusten unter der Zivilbevölkerung oder Schäden an zivilen Objekten zu rechnen ist, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
  • Die Konfliktparteien müssen bei Angriffen alle möglichen Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte treffen.
  • Verboten ist auch der Gebrauch von Zivilpersonen als Schutzschilder.
  • Verboten sind unterschiedslose Waffen und unterschiedslose Angriffe (zum Beispiel Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet oder nicht auf bestimmte militärische Ziele beschränkt werden können und deren Wirkung deshalb militärische und zivile Objekte gleichermassen betreffen kann), die unnötiges Leiden oder massive Umweltschäden verursachen. Darunter fallen zum Beispiel biologische und chemische Waffen, blindmachende Laserwaffen oder Kugeln, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten.

Bereits beim Beginn der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat der Bundesrat die Kriegsparteien aufgerufen, das humanitäre Völkerrecht zu respektieren und einzuhalten. Neben der Unterstützung der Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs von mutmasslichen Kriegsverbrechen hat der Bund weitere Massnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung in der Ukraine ergriffen:

  • Dokumentation und Ahndung von Verbrechen: Die Schweiz stärkt die Arbeit ukrainischer Institutionen, lokaler Nicht-Regierungsorganisationen und multilateraler Institutionen (OSZE, UNO, ICC, Europarat) hinsichtlich der Dokumentation und Ahndung von Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts in der Ukraine.
  • Schutz der Zivilbevölkerung: Durch die Finanzierung von humanitärer Minenräumung und der Aufklärung über die Gefahren von Minen und anderen Kampfmittelrückständen leistet die Schweiz einen direkten Beitrag zum Schutz der Zivilbevölkerung. Auch fördert sie den verantwortungsvollen und rechtskonformen Umgang der ukrainischen Streitkräfte gegenüber der Zivilbevölkerung.

Die aktive Förderung der Einhaltung und Stärkung des humanitären Völkerrechts ist auch in der Aussenpolitischen Strategie 2020-2024 des Bundesrates als wichtige Aufgabe der Schweiz festgehalten.

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