Konsularische Posten, die von einer Honorarkonsularbeamtin oder einem Honorarkonsularbeamten geleitet werden und Exequaturverfahren
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen enthält die Bestimmungen für die Aufnahme konsularischer Beziehungen, die Errichtung konsularischer Posten, die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben sowie die Ernennung und Zulassung von Chefinnen oder Chefs konsularischer Posten. Kapitel III des genannten Übereinkommens enthält insbesondere die Regelung für Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Posten.
Voraussetzungen für die Errichtung und den Erhalt eines konsularischen Postens, der von einer Honorarkonsularbeamtin oder einem Honorarkonsularbeamten geleitet wird
Im Allgemeinen verfolgt die Schweiz diesbezüglich eine restriktive Politik. Die Notwendigkeit einer akkreditierten offiziellen Vertreterin bzw. eines akkreditierten offiziellen Vertreters ist sachlich nachzuweisen. Anzugeben sind die Grösse der ausländischen Gemeinschaft und der Umfang der aktuellen und prognostizierten Beziehungen in Handel, Tourismus, Kultur und Wissenschaft zwischen dem Entsendestaat und dem neuen Konsularbezirk (basierend auf Statistiken). Gleiches gilt für die aufgrund der Präsenz einer offiziellen Vertretung erwartete Entwicklung. Selbst nach der Errichtung eines Postens behält sich das EDA jederzeit das Recht vor, zu prüfen, ob es objektiv notwendig ist, den Posten zu erhalten.
Angesichts der geringen Grösse des Schweizer Hoheitsgebietes werden grundsätzlich neben der konsularischen Abteilung bei der Botschaft nur Gesuche um Eröffnung eines einzigen zusätzlichen konsularischen Postens pro Sprachregion (Deutschschweiz, Westschweiz und Tessin) geprüft.
Der Sitz des Postens muss sich zwingend in einer Kantonshauptstadt befinden (mit Ausnahme des Tessins, wo auf begründetes Ersuchen auch die Stadt Lugano als Sitz des Postens zulässig ist). Als Kantonshauptstadt gelten das Stadtzentrum und die von den städtischen Verkehrsbetrieben (ohne Fern- und Regionalverkehr) bedienten Gemeinden.
Eine spätere Adressänderung des Sitzes des konsularischen Postens bedarf der vorgängigen Zustimmung des Protokolls, dies gilt auch für jede Änderung des Konsularbezirks.
Die Konsularbezirke dürfen sich in ihrer Zuständigkeit nicht überschneiden und müssen sich an den Kantonsgrenzen ausrichten.
Die Chefin bzw. der Chef des konsularischen Postens muss seinen Wohnsitz in seinem Konsularbezirk haben.
Die Klasse der Postenchefin oder des Postenchefs muss der Klasse der konsularischen Vertretung entsprechen, d. h. Generalkonsulin oder Generalkonsul für ein Generalkonsulat, Konsulin oder Konsul für ein Konsulat.
Das EDA bevorzugt die Errichtung konsularischer Berufs- oder Honorarvertretungen. Die Behörden der Entsendestaaten sind deshalb gebeten, beim Protokoll keine Gesuche zur Errichtung von Vizekonsulaten oder Konsularagenten einzureichen.
Verfahren für die Errichtung und den Erhalt eines konsularischen Postens, der von einer Honorarkonsularbeamtin oder einem Honorarkonsularbeamten geleitet wird
Das Gesuch um Errichtung eines konsularischen Postens ist auf diplomatischem Weg ans EDA (Protokoll) zu richten und muss folgende Angaben enthalten:
- Ausdrückliche Begründung des Gesuchs (siehe Voraussetzungen weiter unten)
- Kantonshauptstadt, die als Sitz des konsularischen Postens vorgesehen ist
- Kantone, die den künftigen Konsularbezirk bilden sollen.
Verfahren zur Ernennung von Chefinnen oder Chefs konsularischer Honorarvertretungen
Hat das Departement (Protokoll) sein grundsätzliches Einverständnis zur Errichtung eines konsularischen Postens gegeben, fordert es die Botschaft auf, ihm den Ernennungsvorschlag mit folgenden Unterlagen vorzulegen:
- Aktueller und vollständiger Lebenslauf mit Foto (Namen und Vornamen, Geburtsort und -datum, Zivilstand, Heimatort für Schweizer Kandidatinnen und Kandidaten und Staatsangehörigkeit[en] für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten; Privat- und Geschäftsadresse, Ausbildung/Studium, aktuelle und frühere Berufstätigkeiten)
- Fotokopie des Passes (der Pässe bei Doppelbürgerschaft)
- Fotokopie der B- bzw. C-Bewilligung (Aufenthalt/Niederlassung) bei ausländischen Kandidatinnen und Kandidaten
- Aktueller Strafregisterauszug im Original (von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten zu bestellen)
- Ort und voraussichtliche Adresse für den Sitz des geplanten konsularischen Postens
Gemäss der Praxis der Schweiz sind als Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten Personen zulässig, die bereits in der Schweiz wohnhaft sind, d. h. entweder Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C. Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat über die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats verfügt, genügt ausnahmsweise auch eine Aufenthaltsbewilligung B. In der Regel üben diese Personen eine andere Berufstätigkeit aus.
Die Ernennung von Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern, die einer Exekutive, Legislative oder Judikative auf Bundes- oder Kantonsebene angehören, unterliegt Einschränkungen. Die Ernennung dienstpflichtiger Schweizer Militärangehöriger bedarf der vorgängigen Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Verfahren zur Zulassung von Chefinnen oder Chefs konsularischer Honorarvertretungen
Stimmt das EDA der Ernennung der Kandidatin oder des Kandidaten des Entsendestaats zu, fordert das Protokoll die Botschaft auf, ihm das Bestallungsschreiben im Original zu übermitteln (im Französischen: lettre de provision; im Englischen: letter of commission). In der Urkunde müssen zwingend die Namen und die Vornamen der ernannten Postenchefin oder des ernannten Postenchefs (gemäss Pass), die Klasse (Generalkonsulin oder Generalkonsul; Konsulin oder Konsul), die Kategorie (Honorar), der Konsularbezirk (Aufzählung der entsprechenden Kantone) und der Sitz des Postens (Kantonshauptstadt) aufgeführt sein. Die Bestallungsurkunde muss an den Bundesrat (und nicht an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten) adressiert sein. Auf der Grundlage dieser Bestallungsurkunde legt das Protokoll dem Bundesrat den Antrag um Erteilung des Exequaturs vor.
Exequatur
Das Protokoll übermittelt das Exequatur der Botschaft zwecks Übergabe an die Postenchefin oder an den Postenchef.
Immatrikulation beim Protokoll, Ausstellung einer Legitimationskarte und Eintrag in die Liste des konsularischen Korps
Nach Erhalt des Exequaturs reicht die Botschaft beim EDA (Protokoll) ein Gesuch um Immatrikulation der Postenchefin bzw. des Postenchefs inkl. zwei aktueller Fotos ein.
Nur die Honorarkonsularbeamtin bzw. der Honorarkonsularbeamte, die bzw. der den konsularischen Posten leitet, hat Anspruch auf eine Legitimationskarte und wird in die Liste des konsularischen Korps eingetragen.
Spätere Adressänderung des Sitzes des konsularischen Postens
Eine spätere Adressänderung des Sitzes des konsularischen Postens bedarf der vorgängigen Zustimmung des EDA (Protokoll).
Beförderung der Chefin bzw. des Chefs des konsularischen Postens
Die Beförderung von Honorarkonsulin bzw. Honorarkonsul zu Honorargeneralkonsulin bzw. Honorargeneralkonsul setzt eine Änderung der Klasse des konsularischen Postens voraus (von Konsulat zu Generalkonsulat). Im Falle einer solchen Änderung muss die Botschaft dem EDA (Protokoll) ein neues Bestallungsschreiben übermitteln (vgl. 3. Schritt der Formalitäten oben) und das Protokoll muss dem Bundesrat ein neues Exequatur beantragen.
Beendigung des Mandats einer Chefin bzw. eines Chefs eines konsularischen Postens (Formalitäten und Auswirkungen)
Wird das Mandat einer Chefin bzw. eines Chefs eines konsularischen Postens beendet, hat die Botschaft dies dem EDA (Protokoll) unverzüglich mitzuteilen. Sie muss das genaue Datum der Beendigung der Tätigkeit nennen, die Legitimationskarte zurückgeben und bestätigen, dass das CC-Zeichen vom Fahrzeug entfernt wurde.
Die Botschaft hat sicherzustellen, dass alle Symbole (Wappen, Flagge, Schilder usw.) von der Gebäudefassade, der Eingangstüre und vom Briefkasten entfernt und ihr die Siegel, Formulare und amtlichen Dokumente zurückgegeben werden.
Das EDA (Protokoll) löscht die Eintragung des konsularischen Postens aus der Liste des konsularischen Korps, und gliedert – falls es die Umstände zulassen – den Konsularbezirk grundsätzlich jenem der Botschaft an. In Ausnahmefällen kontaktiert das EDA (Protokoll) die Botschaft.