Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik

Der Bund bezieht die Kantone in die Aussenpolitik ein, wenn aussenpolitische Entscheide die Zuständigkeit oder wesentliche Interessen der Kantone berühren. Die Mitwirkungsrechte der Kantone sind in Artikel 55 der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes verankert. Dabei wird die grundsätzliche Kompetenz des Bundes für die Aussenpolitik nicht angetastet. Seine aussenpolitische Handlungsfähigkeit bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Gegenseitige Informationspflicht von Bund und Kantonen

Im Zentrum der Mitwirkung steht die gegenseitige Informationspflicht von Bund und Kantonen. Der Bund hat die Kantone rechtzeitig und umfassend über aussenpolitische Vorhaben in Kenntnis zu setzen, die für die Kantone bedeutend sind. Eine wichtige Rolle spielen der Föderalistische Dialog und der Europadialog, in deren Rahmen sich eine Delegation des Bundesrates regelmässig mit einer Delegation von Regierungsräten zum Informationsaustausch trifft und strategische Fragestellungen bespricht.

Anhörung der Kantone vor aussenpolitischen Entscheiden

Soweit von den Kantonen verlangt, muss der Bund sie bei der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide anhören. Er kann dies aber auch aus eigenem Antrieb tun. Im Falle von Verhandlungen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen erfolgt die Anhörung in der Regel vor deren Aufnahme. Der Bund gewichtet die Stellungnahmen der Kantone je nach Grad der Betroffenheit. Sofern erforderlich, kann der Bund von diesen abweichen, muss es aber begründen.

Beizug der Kantone bei Verhandlungen

Bei Verhandlungen zieht der Bund die Kantone für die Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und in der Regel auch für Verhandlungen bei, sofern ihre Zuständigkeit betroffen ist. In den übrigen Fällen kann der Bund sie von sich aus beiziehen. Dies entspricht gängiger Praxis, die sich namentlich bei den sektoriellen Verhandlungen mit der EU bewährt hat. Wenn Vertreterinnen und Vertreter der Kantone in Verhandlungsdelegationen des Bundes Einsitz nehmen, so werden diese von den Kantonen vorgeschlagen. Sie werden vom Bund bestimmt und unterstehen den Weisungen der Verhandlungsleitung.

Eigene Verträge der Kantone mit dem Ausland

Gemäss Bundesverfassung (Artikel 56) können die Kantone in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren. Wenn die Gesprächspartner der Kantone die Zentralbehörden eines ausländischen Staates sind, verkehren die Kantone durch Vermittlung des Bundes mit dem Ausland.

Letzte Aktualisierung 22.02.2022

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