Befreiung von der Pflicht, den ausländischen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen.
Folgende Personen sind von der Pflicht, ihre ausländischen Führerausweise gegen einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen, befreit:
- Missionschefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ B)
- diplomatisches Personal (Legitimationskarte Typ C)
- Verwaltungs- und technisches Personal (Legitimationskarte Typ D)
- Dienstpersonal (Legitimationskarte Typ E)
- Berufspostenchefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ KB)
- Berufskonsularbeamtinnen und -beamte (Legitimationskarte Typ KC)
- Berufskonsularangestellte (Legitimationskarte Typ KD)
- Dienstpersonal (Legitimationskarte Typ KE)
- Familienangehörige der genannten Kategorien (mit demselben Status und mit einer Legitimationskarte oder einem Ausweis Ci).
Inhaberinnen und Inhabern von Führerausweisen, die nicht in einer Schweizer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch verfasst sind, wird empfohlen, sich einen internationalen Führerausweis ausstellen zu lassen. Internationale Führerausweise können gegen Gebühr bei der am Wohnort zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.
Trotz dieser Befreiung können diese Personen den Umtausch gegen einen schweizerischen Führerausweis beantragen. Im Rahmen eines Gesuchs um Umtausch eines ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis findet eine «Umtausch-Kontrollfahrt» statt. Diese Kontrollfahrt und die Ausstellung des schweizerischen Führerausweises sind gebührenpflichtig. Personen, welche die Kontrollfahrt nicht bestehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, auf Schweizer Territorium Motorfahrzeuge zu lenken, auch nicht mit ihrem ausländischen Fahrausweis.
Personen, die ihren ausländischen Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen wollen, müssen eine Prüfung absolvieren. Von dieser Prüfung befreit sind Personen aus Ländern, mit denen die Schweiz ein diesbezügliches Abkommen geschlossen hat (EU-Staaten, USA, Japan usw.). Weitere Informationen betreffend Verfahren und Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Prüfung sind bei der für den Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzuholen.
Nicht befreite Personen
Alle oben nicht aufgeführten Personen sind nicht von dieser Pflicht befreit und müssen ihren ausländischen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis umtauschen.
Sie müssen für den Umtausch ihres Führerausweises eine Prüfung absolvieren, ausser sie sind Staatsangehörige eines Landes, mit dem die Schweiz ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat (z. B. EU-Staaten, USA, Japan usw.). Weitere Informationen betreffend Verfahren und Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Prüfung sind bei der für den Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzuholen.