Ein schwarzer Oldtimer ist auf einer Strasse parkiert.
Die Einfuhr und Nutzung eines Fahrzeugs ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dasselbe gilt für die Versicherung und das Fahren. © Thomas Kalau

Zulassung zum Strassenverkehr

Vorschriften über die Verkehrszulassung in der Schweiz von Fahrzeugen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz sowie deren Personal.

Immatrikulation ohne Einschränkung

Fahrzeuge im Besitz von

  • Botschaften und Berufskonsulaten
  • Missionschefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ B)
  • diplomatischem Personal (Legitimationskarte Typ C)
  • Verwaltungs- und technischem Personal (Legitimationskarte Typ D)
  • Dienstpersonal (Legitimationskarte Typ E)
  • Berufspostenchefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ KB)
  • Berufskonsularbeamtinnen und -beamten (Legitimationskarte Typ KC)
  • Berufskonsularangestellten (Legitimationskarte Typ KD)
  • Dienstpersonal (Legitimationskarte Typ KE)

können in der Schweiz praktisch ohne Einschränkungen immatrikuliert werden, wenn sie für den internationalen Verkehr zugelassen sind. Dies kann entweder durch den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des Herkunftslandes (inkl. Zollkennzeichen bei unverzollten Fahrzeugen) oder durch ein Dokument des Herstellers mit allen für die Immatrikulation erforderlichen technischen Daten nachgewiesen werden.

Vor der Erteilung der Schweizer Kontrollschilder und des Schweizer Fahrzeugausweises wird das Fahrzeug jedoch auf seine Fahrtüchtigkeit und Sicherheit überprüft. Für die Immatrikulation in der Schweiz sind nicht mehr erforderlich:

  • Nachweis der Einhaltung der Abgasvorschriften
  • Nachweis der Einhaltung der Geräuschgrenzwerte
  • Umbau der Bremsanlage
  • Anpassung oder Ersatz des Geschwindigkeitsmessers
  • Wechsel der Reifen (diese müssen jedoch ein Mindestprofil von 1,6mm aufweisen)

Diese Fahrzeuge sind von der periodischen Prüfungspflicht und von der Abgaswartungspflicht befreit.

Der Fahrzeugausweis von Fahrzeugen, die als diplomatische oder konsularische Fahrzeuge immatrikuliert sind, enthält einen entsprechenden Vermerk. Ohne Anpassung an die Schweizer Vorschriften dürfen diese Fahrzeuge nur an Personen mit einer Legitimationskarte weiterverkauft werden, die ebenfalls Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Haftpflichtversicherung

Versicherungspflicht

Für alle mit Schweizer Kennzeichen immatrikulierten Fahrzeuge (inkl. Fahrzeuge mit CD-, CC- oder AT-Zeichen) ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs muss somit zwingend eine Haftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz abschliessen, damit das Fahrzeug immatrikuliert werden kann.

Die Haftpflichtversicherung muss Schadenkosten von mindestens fünf Millionen Franken pro Ereignis für alle Personen- und Sachschäden abdecken. Die Schweizer Privatversicherer bieten eine Haftpflichtdeckung an, die dieser Anforderung entspricht.

Versicherungsnachweis

Ein Fahrzeug ist erst zum Verkehr zugelassen, nachdem der Versicherer der Behörde, die für die Zulassung des Fahrzeugs zuständig ist, d. h. dem im Wohnkanton zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt, einen Versicherungsnachweis vorgelegt hat.

Aussetzung oder Beendigung der Versicherung

Der Versicherer hat dem kantonalen Strassenverkehrsamt die Aussetzung oder Beendigung der Haftpflichtversicherung spätestens an dem Tag zu melden, an dem die Versicherungsdeckung erlischt.

Wenn der Versicherer von sich aus den Vertrag aussetzt oder beendet, z. B. wegen nicht bezahlter Prämien, muss er die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer auf die Folgen der bevorstehenden Mitteilung an das kantonale Strassenverkehrsamt hinweisen.

Nach Erhalt der Mitteilung des Versicherers annulliert das Amt den Fahrzeugausweis sofort und beauftragt die Polizei, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu beschlagnahmen.

Immatrikulation

Die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 enthält in den Artikeln 86 und 87 die Bedingungen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.

  • «CD»-Kennzeichen sind für Dienstfahrzeuge von diplomatischen Vertretungen, Missionschefinnen und Missionschefs und diplomatischem Personal reserviert. Alle anderen Personen, die keinen diplomatischen Status besitzen, müssen ihr Fahrzeug mit normalen Kennzeichen anmelden.
  • «CC»-Kennzeichen sind für Dienstfahrzeuge von konsularischen Vertretungen, die von einer Berufsbeamtin oder einem Berufsbeamen geleitet werden, und für Berufs- sowie Konsularbeamtinnen und-beamte vorgesehen.
  • «AT»-Kennzeichen sind für Fahrzeuge des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Vertretungen reserviert.

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)

Führen eines Fahrzeugs mit CD-, CC- oder AT-Zeichen

Berechtigte Personen

Grundsätzlich ist nur die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zum Führen eines Fahrzeugs, das mit einem CD-, CC- oder AT-Zeichen zugelassen ist, berechtigt. Familienangehörige mit Diplomatenstatus, die im Besitz eines gültigen nationalen Führerausweises und mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen das mit CD-, CC- oder AT-Zeichen zugelassene Fahrzeug der hauptberechtigten Person ebenfalls führen.

Familienangehörige mit Diplomatenstatus, die im Besitz eines gültigen nationalen Führerausweises und mindestens 18 Jahre alt sind und die im Austausch gegen ihre Legitimationskarte einen Ausweis Ci erhalten haben, dürfen das mit CD-, CC- oder AT-Zeichen zugelassene Fahrzeug der hauptberechtigten Person ebenfalls führen. Der Ausweis Ci von Familienangehörigen mit diplomatischem oder konsularischem Status enthält unter «Anmerkungen» den Hinweis, dass die Person den Diplomatenstatus besitzt.

Nicht berechtigte Personen

Familienangehörige ohne Diplomatenstatus – weil sie z. B. die Schweizer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis B oder C) oder eine andere Art von Legitimationskarte haben – dürfen das mit CD-, CC- oder AT-Zeichen zugelassene Fahrzeug der hauptberechtigten Person nicht führen.

Dienstfahrzeuge

Missionschefinnen und -chefs, Postenchefinnen und -chefs sowie Berufschauffeurinnen und -chauffeure sind zum Führen von Dienstfahrzeugen, die mit CD- oder CC-Zeichen zugelassen sind, berechtigt.

Führerausweis

Befreiung von der Pflicht, den ausländischen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen.

Folgende Personen sind von der Pflicht, ihre ausländischen Führerausweise gegen einen schweizerischen Führerausweis umzutauschen, befreit:

  • Missionschefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ B)
  • diplomatisches Personal (Legitimationskarte Typ C)
  • Verwaltungs- und technisches Personal (Legitimationskarte Typ D)
  • Dienstpersonal (Legitimationskarte Typ E)
  • Berufspostenchefinnen und -chefs (Legitimationskarte Typ KB)
  • Berufskonsularbeamtinnen und -beamte (Legitimationskarte Typ KC)
  • Berufskonsularangestellte (Legitimationskarte Typ KD)
  • Dienstpersonal (Legitimationskarte Typ KE)
  • Familienangehörige der genannten Kategorien (mit demselben Status und mit einer Legitimationskarte oder einem Ausweis Ci).

Inhaberinnen und Inhabern von Führerausweisen, die nicht in einer Schweizer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch verfasst sind, wird empfohlen, sich einen internationalen Führerausweis ausstellen zu lassen. Internationale Führerausweise können gegen Gebühr bei der am Wohnort zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.

Trotz dieser Befreiung können diese Personen den Umtausch gegen einen schweizerischen Führerausweis beantragen. Im Rahmen eines Gesuchs um Umtausch eines ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis findet eine «Umtausch-Kontrollfahrt» statt. Diese Kontrollfahrt und die Ausstellung des schweizerischen Führerausweises sind gebührenpflichtig. Personen, welche die Kontrollfahrt nicht bestehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, auf Schweizer Territorium Motorfahrzeuge zu lenken, auch nicht mit ihrem ausländischen Fahrausweis.

Personen, die ihren ausländischen Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen wollen, müssen eine Prüfung absolvieren. Von dieser Prüfung befreit sind Personen aus Ländern, mit denen die Schweiz ein diesbezügliches Abkommen geschlossen hat (EU-Staaten, USA, Japan usw.). Weitere Informationen betreffend Verfahren und Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Prüfung sind bei der für den Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzuholen.

Nicht befreite Personen

Alle oben nicht aufgeführten Personen sind nicht von dieser Pflicht befreit und müssen ihren ausländischen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis umtauschen.

Sie müssen für den Umtausch ihres Führerausweises eine Prüfung absolvieren, ausser sie sind Staatsangehörige eines Landes, mit dem die Schweiz ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat (z. B. EU-Staaten, USA, Japan usw.). Weitere Informationen betreffend Verfahren und Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Prüfung sind bei der für den Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzuholen.

Autobahnvignette

Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über eine Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabeverordnung) führte die Pflicht zur Entrichtung einer jährlichen Abgabe von 40 CHF (Nationalstrassenabgabe) für alle Fahrer von Motorfahrzeugen und Anhängern ein, die Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Autobahnen) benützen.

Der Bundesrat war der Ansicht, dass Botschaften und konsularische Posten und alle Mitglieder ihres Personals abgabepflichtig sind. Er ist nämlich der Ansicht, dass die Strassenvignette eine Benutzungsgebühr darstellt und als solche mit einer Maut für die Benutzung des schweizerischen Autobahnnetzes gleichzusetzen ist. Sie ist daher als Gebühr für geleistete Dienste im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen zu verstehen (vgl. Artikel 34 Buchstabe e).

Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Als Gaststaat erwartet die Schweiz von allen Personen mit bevorzugtem Status, dass sie im Strassenverkehr die gleiche Vorsicht und Disziplin an den Tag legen wie die anderen Verkehrsteilnehmenden. Das EDA erinnert daran, dass alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet sind, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Schweiz zu beachten. Dieser Grundsatz ist in Artikel 41 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und in Artikel 55 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen verankert.

Die Höhe der Ordnungsbussen bei Widerhandlungen gegen das SVG richtet sich nach der geahndeten Übertretung. Das Protokoll sendet den Botschaften einmal pro Quartal die Ordnungsbussen, die ihm von den zuständigen Polizeistellen für Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen (CD/AT/CC) zugestellt wurden. Das Protokoll erwartet, dass ihm nach erfolgter Zahlung die Kopien der Quittungen übermittelt werden.

Schwere Verkehrsregelverletzungen, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt sind (z. B. sehr hohe Geschwindigkeits-überschreitungen oder die Missachtung von gerichtlichen Verboten), werden von den Polizeibehörden an die kantonalen Staatsanwaltschaften und anschliessend an das EDA weitergeleitet. Diese werden vom Protokoll individuell behandelt. Die fehlbare Fahrerin oder der fehlbare Fahrer wird zu einem Gespräch eingeladen.

Letzte Aktualisierung 09.05.2023

Kontakt

Privilegien und Immunitäten

Bundesgasse 32
3003 Bern

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