Der Arbeitsmarkt in Europa ist nicht einheitlich, sondern sehr heterogen. Während vor allem die Euro-Krisenländer weiterhin durch hohe Arbeitslosenquoten gekennzeichnet sind, können einigen EU-Staaten sehr niedrige Arbeitslosenquoten vorweisen. 

Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union werden durch das am 21. Juni 1999 unterzeichnete Freizügigkeitsabkommen (FZA) geregelt. Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und –Bürger in der Schweiz vereinfacht. Die gleichen Regelungen gelten für Staatangehörige der EFTA-Länder.

Arbeitsbewilligung

Schweizerinnen und Schweizer benötigen in den Staaten der EU/EFTA keine Arbeitsbewilligung.

Sie haben das Recht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Stellen- und Berufswechsel, der Wechsel des Aufenthaltsortes sowie der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind auf dem gesamten Gebiet der EU/EFTA möglich.

Bei der Migrationsbehörde ihres Wohnorts müssen Sie bei der Anmeldung auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers (in der Regel Arbeitsvertrag oder Anstellungsschreiben) über das Arbeitsverhältnis vorlegen. Bei einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung von mindestens fünf Jahren; ansonsten eine für die Dauer des Vertragsverhältnisses. Bei Vertragsverlängerung legt die Migrationsbehörde die Bewilligung neu fest.

Entsendung

Eine Entsendung bedeutet den zeitlich beschränkten Arbeitseinsatz (grundsätzlich nicht länger als 24 Monate) eines Firmenmitarbeiters in einem anderen Staat. Der entsandte Arbeitnehmer bleibt im arbeitsrechtlichen Verhältnis mit seinem Arbeitgeber. Sie bleiben grundsätzlich in der Schweiz angemeldet und gelten hier sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Der zuständige Staat ändert sich nämlich durch eine Entsendung nicht, was bedeutet, dass ein Schweizer Arbeitnehmer, der in ein EU/EFTA- Staat entsandt wird, während seiner Entsendung weiterhin in der Schweiz sozialversicherungspflichtig ist.

Arbeitssuchende

Es empfiehlt sich, bereits vor der Einreise mit der Stellensuche zu beginnen.

Als Schweizer Staatsangehörige dürfen Sie sich grundsätzlich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten in der EU zur Stellensuche aufhalten. Bei einer Anmeldung beim lokalen Arbeitsamt vor Ort können Sie auch die dortigen Dienste der öffentlichen Stellenvermittlung in Anspruch nehmen. Für Aufenthalte über drei Monate hinaus sind Sie grundsätzlich lokal meldepflichtig.

Stellenvermittlung

Alle öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Europa nutzen EURES zur Verbreitung von Stellenangeboten. EURES ist ein Netzwerk der öffentlichen Arbeitsmarktbehörden der EU/EFTA-Staaten. Sie unterstützt die Mobilität von Arbeitnehmenden. Die Schweiz arbeitet hier mit. Die drei grundlegenden EURES-Dienstleistungen sind Vermittlung, Beratung und Information. 

Beratung

Jedes Land hat ausgebildete EURES-Beraterinnen und -Berater. Sie sind Arbeitsmarktspezialisten auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene. Die EURES-Berater haben sich auf die Informationserteilung zu einzelnen EU-Ländern spezialisiert. 

Diplomanerkennung

In EU/EFTA-Staaten werden Schweizer Diplome normalerweise anerkannt. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommen arbeitet die Schweiz eng mit der EU zusammen und nimmt am europäischen System der Diplomanerkennung teil. Klären Sie ab, ob der Beruf, den Sie im entsprechenden EU/EFTA-Staat ausüben möchten, reglementiert ist.

Für die Ausübung reglementierter Berufe in einem EU/EFTA-Staat muss in der Regel zuerst die Anerkennung der Berufsqualifikation erfolgen. Als reglementiert gelten Berufe, deren Ausübung in einem Land vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig ist. Erkundigen Sie sich zuerst mittels der Datenbank der EU-Kommission über die reglementierten Berufe und die entsprechende zuständige Behörde in den einzelnen Staaten, bevor Sie das entsprechende Gesuch zur Anerkennung der Berufsqualifikation stellen. Das nationale Beratungszentrum im jeweiligen Land erteilt Auskunft über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit.

Die zuständige Behörde im Aufnahmestaat ist berechtigt, vom Gesuchstellenden Informationen über das Niveau seiner schweizerischen Ausbildung, die Berufstätigkeit oder die Berufserfahrung zu verlangen. Es liegt am Gesuchstellenden, eine entsprechende Bescheinigung bei der zuständigen schweizerischen Behörde zu beantragen. 

Selbstständig Erwerbstätige

Als selbstständig erwerbstätige Person haben Sie auf Gesuch hin für die Einrichtung einer Geschäftstätigkeit einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate. Bei Erfolgsaussichten kann die Einrichtungszeit um zwei weitere Monate verlängert werden. Sie erhalten eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von mind. fünf Jahren, sofern Sie den zuständigen Behörden vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eine selbstständige Erwerbstätigkeit nachweisen können.

Sowohl für die selbstständige Berufsausübung als auch für die Arbeitnehmende gelten die gleichen Anforderungen wie für Inländer. Das heisst, dass ein EU-Mitgliedstaat Staatsangehörige der Europäische Union oder der Schweiz nicht gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen diskriminieren darf.  In den meisten Staaten ist die selbstständige Ausübung handwerklicher oder handwerksähnlicher Tätigkeiten an die Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer gebunden.

Klären Sie bereits bei den Vorbereitungen ab, welche Voraussetzungen zur Selbstständigkeit vor Ort erfüllt sein müssen

Selbständige Berufsausübung

Für die selbstständige Berufsausübung im Gastland konsultieren Sie die lokale Handelskammer oder wählen Sie einen versierten lokalen Berater.

Wenn Sie Ihre heutige Selbstständigkeit von der Schweiz in einen EU/EFTA-Staat verlegen möchten, besprechen Sie sich mit einem Experten, welcher sowohl das schweizerische als auch das Firmenrecht des künftigen Gastlandes umfassend kennt.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der EU, bei Swissnex und bei Switzerland Global Enterprise (S-GE), das im Auftrag von Bund und Kantonen Export und Investment fördert. S-GE ist durch die Swiss Business Hubs auch im Ausland präsent und unterstützt so Schweizer Unternehmen bei der Markterschliessung.

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