Studierende, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz behalten und im Ausland keinen neuen Wohnsitz begründen, bleiben der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt, sofern sie neben ihrem Studium keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Auch nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der schweizerischen AHV/IV versichern.
Studierende, die neben dem Studium im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, werden als Erwerbstätige eingestuft und sind demnach in ihrem Erwerbsland versicherungspflichtig.
Studierende, die in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind, haben in der EU/EFTA gegen Vorweisung der Europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf Vergütung aller Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Dabei ist die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen. Kostenbeteiligungen richten sich nach den Bestimmungen des Landes, in dem die Behandlung vorgenommen wird.