Rechte und Pflichten von Vorsorge und Versicherungen stehen in einem Komplex von Regelungen, die hier nicht umfassend dargestellt werden können. Sinn und Zweck dieses Kapitels ist es, auf die Wichtigkeit von sozialer Absicherung aufmerksam zu machen, die Versicherungspflicht von häufig vorkommenden Personenkategorien zu veranschaulichen und für den Einzelfall eine qualifizierte Weiterverweisung aufzuzeigen.

Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Die vorliegenden Informationen ersetzen keine Beratung durch den zuständigen schweizerischen oder ausländischen Versicherungsträger, der alleine für kompetente Auskünfte zum jeweiligen nationalen Versicherungssystem zuständig ist.

Da die verschiedenen EU-Länder ihre Leistungen, ihr Gesundheitswesen und ihre anderen Sozialversicherungsdienste auf ganz unterschiedliche Weise organisiert haben, wird dringlich empfohlen sich gut vor der Abreise zu informieren. Das EDA informiert nur punktuell und nicht umfassend, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. 

Koordinierung Sozialversicherungssysteme EU/EFTA

Mit dem Grundsatz des freien Personenverkehrs ermöglichen die Staaten der EU und der EFTA die freie Wahl des Arbeitsortes innerhalb der Gemeinschaft und fördern damit die berufliche Mobilität ihrer Bürgerinnen und Bürger. Eine Koordinierung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme der einzelnen Länder soll dafür sorgen, dass die soziale Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestmöglich gewährleistet bleibt, bzw. verbessert wird.

Das FZA und das EFTA-Übereinkommen koordinieren die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme. Alle Bereiche der sozialen Sicherheit, ausser der Sozialhilfe, unterliegen den Koordinierungsbestimmungen, nämlich die Rechtsvorschriften betreffend Leistungen in folgenden Fällen:

  • im Alter
  • bei Invalidität
  • im Todesfall (Leistungen an Hinterlassene)
  • bei Krankheit und Mutterschaft
  • bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • bei Arbeitslosigkeit
  • für Familien

Die Personen, die vom Geltungsbereich des Abkommens betroffen sind, sind schweizerische oder EU/EFTA-Staatsangehörige, die den Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit eines oder mehrerer dieser Staaten unterstellt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene. Unter den Personenschutzbereich des Abkommens fallen auch Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz oder in der EU/EFTA. 

Versicherungsunterstellung

Da die Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis komplex ist, empfiehlt es sich, sich vor der Abreise von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beraten zu lassen.

Bei Fragen zu den Sozialversicherungssystemen der EU/EFTA-Staaten erkundigen Sie sich direkt bei den im betreffenden Staat zuständigen Sozialversicherungsbehörden. 

Auskünfte zu den Schweizerischen Sozialleistungen erteilen die zuständigen Versicherungsträger (z.B. Krankenversicherer, AHV-Ausgleichskassen). Die zuständige AHV-Ausgleichskasse beurteilt auch Ihre sozialversicherungsrechtliche Unterstellung.

Erwerbstätige & Erwerbsortsprinzip

Wenn eine Person in einem EU/EFTA-Staat eine Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständig) ausüben, unterliegt sie grundsätzlich dort den obligatorischen Sozialversicherungszweigen (Erwerbsortsprinzip). Jede erwerbstätige Person ist grundsätzlich für alle Versicherungszweige nur in einem Staat unterstellt, auch wenn sie in mehr als einem Staat arbeitet. Besondere Regeln bestimmen, in welchem Staat bei Tätigkeiten in verschiedenen Staaten Versicherungsbeiträge bezahlt werden müssen.

Spezielle Kategorien

Für bestimmte Personenkategorien und Versicherungszweige bestehen Ausnahmen. So bleiben gewisse Kategorien dem schweizerischen Recht unterstellt oder sie können zum Beispiel in Bezug auf die Krankenkasse zwischen der Versicherung in der Schweiz und der Versicherung im Wohnstaat wählen Dies ist aufgrund des Optionsrecht möglich.

Die Schweiz hat mit mehreren europäischen Staaten Sondervereinbarungen getroffen, damit sich die in diesen Ländern wohnhaften Rentenbezüger im Wohnland versichern können (Optionsrecht). Betroffene, die sich nicht in der Schweiz versichern wollen, müssen bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der ersten Rente oder nach Umzug in den EU-Staat ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Das Optionsrecht ist unwiderruflich und darf nur einmal ausgeübt werden. 

Zu den Ausnahmen gehören: Entsandte, Grenzgänger, Studierende und Rentner. 

Die Informationen sind nicht abschliessend und ersetzen keine individuelle Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger.

Entsandte

Personen, die für ihren Schweizer Arbeitgeber vorübergehend (grundsätzlich bis 24 Monate) in einem EU/EFTA-Staat arbeiten, unterliegen während der Dauer der Entsendung weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung (gilt auch grundsätzlich für Selbstständig erwerbende, d.h. sog. Dienstleistungserbringer, die sich vorübergehend in einen anderen Staat begeben und dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung ausüben).

Die Entsandte benötigen von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse für die EU/EFTA-Staaten eine Entsendungsbescheinigung („Bescheinigung A1“). Die Bescheinigung bestätigt, dass die entsandte Person weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Ursprungslandes unterliegt und von der Anwendung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates befreit ist. Detaillierte Informationen sind u.a. in den Entsendungsmerkblättern des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zu finden. Durch Beantragung einer S1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenversicherter kann die entsandte Person und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die sie ins Ausland begleiten, alle Sachleistungen der lokalen Kranken- und Mutterschaftsversicherung in Anspruch nehmen. 

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Als Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Wohnland ausüben. Sie müssen jedoch mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Grenzgänger sind grundsätzlich in dem Land versichert, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (Erwerbsortsprinzip).

Für Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU/EFTA und Erwerbsort Schweiz sind, aufgrund des Optionsrechts, bei der Krankenversicherung je nach Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden Ausnahmen möglich. Für Grenzgänger mit Wohnsitz Schweiz und Erwerbsort EU/EFTA gelten andere Regelungen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) liefert wichtige Informationen zu diesem Thema.

Studierende

Studierende, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz behalten und im Ausland keinen neuen Wohnsitz begründen, bleiben der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt, sofern sie neben ihrem Studium keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Auch nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der schweizerischen AHV/IV versichern.

Studierende, die neben dem Studium im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, werden als Erwerbstätige eingestuft und sind demnach in ihrem Erwerbsland versicherungspflichtig.

Studierende, die in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind, haben in der EU/EFTA gegen Vorweisung der Europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf Vergütung aller Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Dabei ist die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen. Kostenbeteiligungen richten sich nach den Bestimmungen des Landes, in dem die Behandlung vorgenommen wird. 

Rentnerinnen und Rentner

Wer nur eine Rente von einem Staat bezieht, ist grundsätzlich in diesem Staat krankenversicherungspflichtig, auch wenn er seinen Wohnsitz nicht dort hat. Besteht Anspruch auf Renten von mehreren Staaten, richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Recht des Wohnlandes, wenn auch dieses eine Rente ausrichtet. Besteht im Wohnland kein Rentenanspruch, ist das Land zuständig, in dem die betreffende Person am längsten versichert war (Rentenversicherung). Die nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind grundsätzlich im gleichen Land zu versichern wie die Person, welche die Rente bezieht.

Wenn eine Person als Rentnerin oder Rentner in der Schweiz versichert ist, hat sie ein Behandlungswahlrecht. Das heisst, sie kann sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Sie hat Anspruch auf sämtliche Leistungen (medizinische Behandlung einschliesslich Arzneimittel und Krankenhausbehandlung), die von der Gesetzgebung des jeweiligen Staates (Wohnstaat oder Schweiz) vorgesehen sind und entsprechend den darin festgehaltenen Bestimmungen vergütet werden.

Arbeitslose

Personen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind in jenem Staat versicherungspflichtig, der ihnen diese Leistungen auszahlt.

Nicht-Erwerbstätige

Nichterwerbstätige Personen, die weder Studierende, Arbeitslose, Rentner/innen noch Familienangehörige sind (Personen, die nicht durch ein allgemeines Arbeitnehmersystem abgesichert sind), unterstehen grundsätzlich dem Versicherungssystem ihres Wohnsitzlandes. In einigen EU/EFTA-Staaten kann die nichterwerbstätige Person jedoch wählen, welchem System sie angeschlossen sein will.

Prämien und Prämienverbilligung

Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat, die in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, haben die für ihren Wohnsitzstaat geltenden Prämien zu bezahlen. Die Schweiz gewährt Krankenversicherten mit Wohnsitz in der EU/EFTA, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen. 

Freiwillige AHV/IV

In den Mitgliedstaaten der EU/EFTA ist kein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV mehr möglich.

Altersrente

Die EU/EFTA-Staaten und die Schweiz gewähren die Altersrente entsprechend der in der Versicherung des betreffenden Landes zurückgelegten Versicherungszeit (pro rata). Massgebend für den Anspruch auf Rentenleistungen ist das jeweilige Rentenalter im Staat, der die Rente gewährt.

Den Antrag auf eine Altersrente müssen Sie beim Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates einreichen, falls Sie dort Beiträge geleistet haben. Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzstaat keine Beiträge geleistet haben, wenden Sie sich bitte an den Sozialversicherungsträger des EU/EFTA-Staates, in welchem Sie zuletzt Beiträge entrichtet haben.

Jedes Land muss seine Rente auch in einen anderen Vertragsstaat auszahlen, wenn die berechtigte Person dort wohnt. Für die Auszahlung von schweizerischen AHV/IV-Renten ins Ausland ist die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bzw. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig.

Hinterlassenen- & Invalidenrente

Witwer-, Witwen- und Waisenrenten werden in der Regel aufgrund der Versicherungszeiten berechnet, welche die verstorbene Person zurückgelegt hat. War die verstorbene Person in verschiedenen Ländern versichert, erhält die Witwe, der Witwer oder der/die Waise in der Regel gesonderte Renten aus diesen Ländern. 

Jedes Land muss seine Rente auch in einen anderen Vertragsstaat auszahlen, wenn die berechtigte Person dort wohnt. Für die Auszahlung von Schweizer AHV/IV-Renten ins Ausland ist die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bzw. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig.

Kinderrenten

Rentner erhalten Kinderrenten grundsätzlich von dem Staat, der ihre Rente bezahlt (falls das betreffende Landesrecht solche Leistungen für Rentner vorsieht). Bestehen Rentenansprüche in verschiedenen Ländern, gelten Sonderregelungen. Nähere Auskünfte zu den schweizerischen Leistungen erteilen die kantonalen Ausgleichskassen bzw. die Schweizerische Ausgleichskasse, wenn Sie bereits im Ausland sind.

Steuerabzug für Zahlungen nach Italien

Die italienischen Finanzinstitute ziehen auf alle Schweizerischen AHV/IV-Leistungen eine Steuer von 5% ab. Dieser Abzug ersetzt die Einkommensteuer, die der Empfänger für die Leistungen schuldet.

Kroatien

Personen, die in Kroatien leben, konnten seit dem 1. Januar 2017 der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten. Solche, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angehören, können höchstens bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die am 1. Januar 2017 das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

Berufliche Vorsorge

Die Systeme der beruflichen Vorsorge in den EU/EFTA-Staaten sind sehr unterschiedlich entwickelt und ausgestaltet. Für Informationen zu den Systemen der einzelnen Staaten siehe folgende Links:

Bei der schweizerischen beruflichen Vorsorge (auch 2. Säule, Pensionskasse genannt) fällt nur der obligatorische Teil unter die Koordinierungsregelungen des FZA und des EFTA-Übereinkommens.

Auszahlung

Seit Juni 2007 wird der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht mehr bar ausbezahlt, wenn die betroffene Person die Schweiz endgültig verlässt und der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen in einem EU/EFTA-Staat untersteht. Der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge muss auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice "parkiert" werden und löst später Anspruch auf Vorsorgeleistungen aus.

Eine Barauszahlung ist nur noch für den «überobligatorischen» Teil möglich, oder wenn Sie im Gastland nicht der obligatorischen Rentenversicherung unterstellt sind. Zudem ist die Verwendung von Pensionskassenguthaben zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Ausland gemäss Wohneigentumsförderungsgesetz möglich.

Informationen zur Barauszahlung bei Ausreise ins Ausland erteilt die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG. Für Guthabensuche aus Erwerbstätigkeit wenden Sie sich an die Zentralstelle 2. Säule

Weiterführung der 2. Säule in der Schweiz

Auslandschweizer, die aus der obligatorischen AHV/IV und damit auch aus der beruflichen Vorsorge ausscheiden, können ihre berufliche Vorsorge bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in bestehendem Umfang freiwillig weiterführen, wenn diese Möglichkeit im Vorsorgereglement dieser Einrichtung zugelassen ist.

Ihre Vorsorgeeinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG informiert Sie über weitere Möglichkeiten einer Weiterführung: 

Arbeitslosigkeit

Wenn Sie in einem EU/EFTA-Staat arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf die Leistungen dieses Staates, sofern Sie alle nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. In den einzelnen Mitgliedstaaten der EU/EFTA bestehen unterschiedliche Regelungen u.a. in Bezug auf Beitragspflicht, Mindestbeitragszeit, Arten der Beitragszeitgenerierung, Leistungsdauer und Leistungsbetrag. Wenn Sie arbeitslos werden, melden Sie sich umgehend bei der zuständigen Arbeitslosenversicherungsbehörde vor Ort.

Totalisierungsprinzip

Zwischen den EU/EFTA-Staaten gilt das Totalisierungsprinzip. Das bedeutet, dass die in einem EU/EFTA-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten von einem anderen EU/EFTA-Staat angerechnet werden können.

Bevor Sie einen Tätigkeitsstaat verlassen, lassen Sie sich immer beim zuständigen Träger (in der Schweiz die Arbeitslosenkasse) die Bescheinigung PD U1 ausstellen. Sie gilt bei der Beantragung von ALE in einem anderen EU/EFTA-Staat als Nachweis von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, selbständiger Erwerbstätigkeit und sonstiger leistungsrelevante Sachverhalte. 

Leistungsexport

Der Leistungsexport ermöglicht die Arbeitssuche in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA bei gleichzeitigem Weiterbezug der schweizerischen ALE. Die schweizerische ALE kann maximal für drei Monate exportiert werden. Bei der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung im gewählten EU/EFTA-Staat können Stellensuchende deren Arbeitsvermittlungsdienste in Anspruch nehmen (erhalten aber keine ALE von diesem Staat. Eine Person, die in der Schweiz arbeitslos geworden ist, kann nicht in einem anderen Staat ALE geltend machen). Findet die arbeitslose Person in diesen drei Monaten keine Beschäftigung, kann sie in die Schweiz zurückkehren und dort weiterhin Arbeitslosenleistungen beziehen.

Wenden Sie sich an Ihr Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV, damit Ihr Anspruch auf Leistungsexport abgeklärt werden kann.

Wenn Sie in die Schweiz zurückkehren wollen, melden Sie sich unverzüglich persönlich bei Ihrem RAV zurück, um Ihren Anspruch auf ALE aufrechtzuerhalten. 

Familienleistungen

Der Anspruch auf Familienleistungen besteht grundsätzlich in dem Land, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen in einem anderen EU/EFTA-Staat wohnen. 

Private Versicherungen

Die privaten Versicherungen sind nicht Teil der Koordinierung der Sozialversicherung gemäss Anhang II FZA. Wenden Sie sich an Ihre private Versicherung.

Haftpflicht- und Hausratversicherungen müssen Sie bei Verlegung des Wohnsitzes (Lebensmittelpunktes) ins Ausland auflösen und im Ausland neu abschliessen. Damit keine Deckungslücken entstehen, sollten Sie den Versicherungsbedarf am neuen Wohnsitz bereits im Voraus abklären, lokale Versicherungsträger auswählen und die neuen Policen möglichst schon auf den Termin der Übersiedlung abschliessen.

Private Vorsorge (3. Säule)

In der Schweiz spricht man von der so genannten 3. Säule. Die private Vorsorge der Säulen 3a (Bank) und 3b (Versicherung) gilt als überobligatorische Vorsorge und ist nicht Teil der Koordinierung der Sozialversicherung gemäss Anhang II FZA. Es gelten die gesetzlichen Grundlagen sowie die Statuten und die Reglemente Ihrer privaten Vorsorgeeinrichtung. Wenden Sie sich an Ihre Bank bzw. Ihre Versicherung.

Sozialhilfe

Sozialhilfe der EU/EFTA

Für schweizerische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige in den EU/EFTA-Staaten ist der Bezug von Sozialhilfe grundsätzlich durch den Aufenthaltsstaat gewährleistet. Wenden Sie sich bei Bedarf an die lokale Sozialhilfebehörde vor Ort.

Grundlegend für das Recht auf Sozialhilfe in einem EU/EFTA-Staat ist das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft oder bei Stellenverlust der Erhalt der Freizügigkeitsberechtigung.

Für folgende Personen stellt der Bezug von Sozialhilfe weder einen Grund für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung noch einen Grund für eine Ausweisung dar:

  • Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. Die einmal erworbene Arbeitnehmereigenschaft bleibt bestehen, solange der Schweizerbürger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen verlieren daher ihr Aufenthaltsrecht durch den Bezug von Sozialhilfe nicht.
  • Freizügigkeitsberechtigte Arbeitslose. Das sind Personen, welche vor dem Eintreten der Arbeitslosigkeit im betreffenden Mitgliedsstaat Arbeitnehmer mit einem überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnis waren und unfreiwillig arbeitslos sind (Stellenverlust aus betrieblichen Gründen und aktive Suche einer neuen Stelle). Bei freiwilliger Arbeitslosigkeit erlischt die Freizügigkeitsberechtigung und damit auch der Anspruch auf Sozialhilfe.
  • Verbleibeberechtigte Personen. Das Verbleiberecht dient dazu, den weiteren Aufenthalt im Aufenthaltsstaat nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit (z.B. durch Pensionierung) zu gewährleisten. Personen, die sich auf das Verbleiberecht berufen können, behalten ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, obwohl sie ihren Arbeitnehmerstatus nicht mehr für sich in Anspruch nehmen können. Dieses Aufenthaltsrecht besteht unabhängig vom Bezug allfälliger Sozialhilfe und bezieht sich auch auf die Familienangehörigen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Für folgende Personen kann ihr Anwesenheitsrecht im Fall von Beanspruchung öffentlicher Sozialhilfe erlöschen:

  • Stellensuchende, welche mit dem Ziel der Stellensuche neu in einen Mitgliedstaat einreisen, dort aber nicht unmittelbar zuvor als überjährig angestellte Arbeitnehmer tätig waren und unfreiwillig arbeitslos wurden.
  • Selbstständig Erwerbstätige.
  • Nichterwerbstätige Personen (z.B. Rentner, Studierende etc.).

Lassen Sie sich in jedem Fall durch die lokale Sozialhilfebehörde vor Ort beraten.

Schweizerische Sozialhilfe

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) des EDA gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern unter gewissen Voraussetzungen Sozialhilfe. Detaillierte Informationen.

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