Wir bitten Sie, zusätzlich zu den Informationen des EDA, die Bestimmungen des Ziellandes zu konsultieren. Das EDA informiert nur punktuell und nicht umfassend, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Artikel 5 des Auslandschweizergesetztes gibt vor, dass jede Person selber die Verantwortung trägt bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) regelt die Aufenthaltsrechte und den Zugang zur Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz. Seit 2002 gelten dieselben Freizügigkeitsrechte gestützt auf Anhang K des EFTA-Übereinkommens auch für die EFTA-Staaten. Das Abkommen sieht vor, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort im Vertragsgebiet frei wählen können. Die Freizügigkeit ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Im FZA ist auch die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit (z.B. AHV/IV) sowie die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt.

Die Personenfreizügigkeit gilt für folgenden Staatsgebiete:
 

Vertragsstaaten EU

Belgien BE                                                                                         

Bulgarien BG                                                                                      

Dänemark DK                                                                                    

Deutschland DE                                                                                 

Estland EE

Finnland FI

Frankreich FR

Griechenland GR

Irland IE

Italien IT

Kroatien HR

Lettland LV

Litauen LT

Luxemburg LU

Malta MT

Niederlande NL

Österreich AT

Polen PL

Portugal PT

Rumänien RU

Schweden SE

Slowakei SK

Slowenien SI

Spanien ES

Tschechien CZ

Ungarn HU

Zypern CY

Vertragsstaaten EFTA

Island IS

Lichtenstein LI

Norwegen NO

Schweiz CH 

Auf folgenden Staatsgebieten des europäischen Raums gilt das Abkommen nicht:

  • Färöer, Monaco, Andorra, San Marino, Vatikan
  • Grönland, Französisch-Polynesien, französische Gebiete in der südlichen Hemisphäre und der Antarktis, die Wallisinseln (Wallis und Futuna), Saint-Pierre-et-Miquelon (Inselgruppe südlich von Neufundland), Aruba
  • Niederländische Antillen: Bonaire, Curaçao, Saba, Saint-Martin 

Für Familienangehörige, die weder die EU/EFTA- noch die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, gelten andere Einreisebestimmungen bzw. kann ein Visum verlangt werden. Auskunft gibt die für den Wohnsitz dieser Person zuständige ausländische Vertretung.


Anmeldung bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland

Pflichten

Schweizerinnen und Schweizer, die ins Ausland ziehen, müssen sich bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung (Botschaft oder Konsulat) im Ausland anmelden. Die Anmeldung hat innerhalb von 90 Tagen nach Abmeldung bei der letzten, schweizerischen Wohngemeinde zu erfolgen. Sie können sich direkt bei der Vertretung oder über den Online-Schalter anmelden. Für die Registrierung als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer werden der gültige Pass oder die gültige ID, die Abmeldebescheinigung und falls vorhanden der Heimatschein benötigt.

Rechte

Die Anmeldung ist gratis, ermöglicht die Kontaktnahme in Notfällen, erleichtert die Erledigung von Formalitäten z.B. bei der Erstellung von Ausweisschriften oder bei Zivilstandsangelegenheiten und hilft mit der Schweiz in Kontakt zu bleiben. Wer als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer bei einer Schweizer Vertretung angemeldet ist, erhält gratis die «Schweizer Revue», die Zeitschrift für Auslandschweizerinnen und -schweizer, und kann sich nach Erreichen des Mündigkeitsalters auf Verlangen an Abstimmungen und Wahlen in der Schweiz beteiligen.

Anmeldung bei den lokalen Behörden

Für Aufenthalte ohne Wohnsitznahme dürfen Sie grundsätzlich bis 90 Tage in einem Vertragsstaat der EU/EFTA bleiben, ohne sich anmelden zu müssen. Gewisse Staaten kennen eine polizeiliche Meldepflicht, auch wenn Sie weniger als 90 Tage bleiben.

Bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen oder bei Wohnsitznahme und in jedem Fall bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen Sie sich in der Regel nach Ankunft registrieren und die Aufenthaltsbewilligung ausstellen lassen. Hierzu wenden Sie sich an die lokale Meldebehörde.

Verbindliche und meldespezifische Angaben zu den einzelnen Ländern erhalten Sie von den zuständigen Behörden des Gastlandes. Auf den Seiten der EU und EURES finden Sie Informationen und Kontaktdaten der jeweiligen Behörden.

Information für Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz Schweiz 

Als Grenzgänger gelten selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Wohnland ausüben. Sie müssen jedoch mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Als Grenzgänger benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis. Dauert die Beschäftigung länger als drei Monate, erteilt Ihnen die zuständige Behörde am Arbeitsort eine sogenannte «Sonderbescheinigung für Grenzgänger». Bei einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr erhalten Sie eine Bewilligung von mindestens fünf Jahren; ansonsten eine solche für die Dauer des Vertragsverhältnisses.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnort EU/EFTA 

Wenn Sie als Schweizer oder Schweizerin in der Heimat arbeiten und in einem EU/EFTA-Staat Ihren Lebensmittelpunkt haben, dort aber nicht erwerbstätig sind, gelten für Sie im Aufenthaltsstaat die Rechte und Pflichten für Nicht-Erwerbstätige.

Nicht-Erwerbstätige

Sie haben ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern sie für sich selbst und für Ihre Familienangehörigen folgende Dokumente vorlegen können:

  • Gültiger Identitätsausweis
  • Versicherungsnachweis (Krankheit und Unfall)
  • Ausreichende finanzielle Mittel für die geplante Aufenthaltsdauer

Die Aufenthaltsbewilligung wird auf Antrag hin um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe vom Zielstaat. 

Impfung & Gesundheit

Die Impfempfehlungen und aktuellen Informationen bezüglich Infektionskrankheiten können auf der Webseite der reisemedizinischen Beratungsstelle Healthy Travel gefunden werden. Bitte erkundigen Sie sich vor Abreise über die Impfempfehlungen.

Kontakt

Innovation und Partnerschaften

Konsularische Direktion KD
Effingerstrasse 27
3003 Bern

Telefon

Helpline +41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33

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