Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistung ins Ausland. Die Schweiz und die Dominikanische Republik haben kein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet.

Sozialversicherungssystem

In der Dominikanischen Republik ist die Sozialversicherungsanstalt (Tesorería de la Seguridad Social TSS) für das Sozialversicherungssystem zuständig. 

Die Tesorería de la Seguridad Social ist eine autonome und dezentralisierte staatliche Einrichtung, die dem Arbeitsministerium unterstellt ist.

Die TSS ist die Institution, die für die Verwaltung des Einheitlichen Informations- und Inkassosystems (Sistema Único de Información y Recaudo SUIR) sowie für die Verteilung und Auszahlung der Mittel des dominikanischen Sozialversicherungssystems (Sistema Dominicano de Seguridad Social SDSS) zuständig ist, und zwar durch ein zuverlässiges, dienstleistungsorientiertes und engagiertes Managementmodell mit Effizienz und Transparenz.

Altersvorsorge

2003 wurde die staatliche Sozialversicherung durch private, aber staatlich überwachte allgemeine Pensionsfonds (AFP) für Leistungen im Alter abgelöst. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen einen Grundbeitrag, der sich nach ihrem Gehalt richtet, und auch die Arbeitgeber zahlen einen Beitrag. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten in einem allgemeinen Pensionsfonds anzumelden und die Beiträge einzubezahlen. Ein ordentliches Rentenalter kennt die dominikanische Republik nicht. In der Regel wird das 65. Lebensjahr als Rentenbeginn gewählt, obwohl das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, eine Altersrente ab 60 Jahren und 360 Beitragsmonaten zu beziehen.

Kranken- und Unfallversicherung

Die Leistungen aus dem allgemeinen Pensionsfonds garantieren den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur eine rudimentäre soziale Sicherheit und erlauben keine Bildung von Reserven für Gesundheitskosten. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung empfiehlt sich sehr, insbesondere da es keine staatliche Versicherungspflicht gibt.

Es bestehen Betriebsunfallversicherungen, die den Arbeitgebern finanziert werden. Auch Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Mutterschaft sind vorgesehen.

Berufliche Vorsorge

Die Oberausichtsbehörde für Renten (Superintendencia de Pensiones) ist eine autonome staatliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen, die im Namen und im Auftrag des dominikanischen Staates die Aufgabe hat, die strikte Einhaltung des Gesetzes 87-01 und seiner ergänzenden Vorschriften sicherzustellen, die Interessen der Mitglieder zu schützen, die Zahlungsfähigkeit der Pensionsfondsverwalter (AFP) zu überwachen und zur Stärkung des dominikanischen Rentensystems beizutragen. Mit dem Gesetz 87-01 wurde das Sozialversicherungssystem der Dominikanischen Republik geschaffen. Die «Superintendencia de Pensiones» bietet online Informationen über das System der beruflichen Vorsorge an.

Arbeitslosenversicherung

In der dominikanischen Republik gibt es keine Arbeitslosenversicherung.

Schweizer AHV/ IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Personen, die Leistungen beziehen, jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

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