Medienmitteilung, 11.12.2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember die vorsorgliche Vermögenssperrung im Zusammenhang mit der Ukraine um ein Jahr verlängert. Mit diesem Entscheid soll die justizielle Zusammenarbeit mit den ukrainischen Behörden unterstützt werden. Die Vermögenssperrung im Zusammenhang mit Tunesien läuft dagegen im Januar 2021 aus, weil sie dann ihre gesetzliche Höchstdauer erreicht.

Anfang 2011 hatte der Bundesrat auf die Aufstände in der arabischen Welt reagiert und Vermögenswerte in der Höhe von rund 60 Millionen Franken des gestürzten Präsidenten Ben Ali sowie von Personen aus dessen Umfeld vorsorglich gesperrt. Im Februar 2014 verhängte er im Zusammenhang mit der Ukrainekrise ebenfalls eine Vermögenssperrung von rund 70 Millionen Franken gegenüber dem gestürzten Präsidenten Yanukovych und dessen Umfeld.

Verlängerung der Sperrung im Zusammenhang mit der Ukraine

Im Kontext der Ukraine sind mehrere Strafverfahren gegen die Hauptakteure im Gange und in den damit verbundenen Rechtshilfeverfahren zwischen der Ukraine und der Schweiz konnten Fortschritte erzielt werden. Im Hinblick auf allfällige Vermögensrückführungen sind noch Gerichtsentscheide über die unrechtmässige Herkunft der Vermögenswerte seitens der Ukraine erforderlich. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat entschieden, die vorsorgliche Sperrung der Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Ukraine bis im Februar 2022 zu verlängern.

Auslaufen der Sperrung im Zusammenhang mit Tunesien

Die Sperrungsverordnung des Bundesrats im Zusammenhang mit Tunesien wird im Januar 2021 auslaufen, weil sie dann ihre gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren erreicht. Das Auslaufen der Sperrungsverordnung hat keinen Einfluss auf die anderen Vermögenssperren, die von den Justizbehörden im Rahmen der hängigen Straf- und Rechtshilfeverfahren angeordnet wurden.

Das Bundesgesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)  regelt die Dauer der Sperrung und die Bedingungen für deren Verlängerung um jeweils ein Jahr (Art. 6 Abs. 1). Eine Verlängerung ist möglich, wenn der betroffene Staat seinen Willen zur Rechtshilfezusammenarbeit ausgedrückt hat. Die Höchstdauer der Sperrung ist auf zehn Jahre begrenzt.   SR 196.1.


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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