Ausbildung und Ausweise
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) kann gemäss Artikel 66 des Seeschifffahrtsgesetzes Seeleuten mit Schweizer Bürgerrecht ein Seemannsbuch ausstellen. Der Antragssteller bzw. dessen Arbeitgeber muss dem SSA den Bedarf nachweisen.
In der Schweiz gibt es keine Anbieter von maritimen Kursen oder Ausbildungen, die die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) erfüllen. Das SSA stellt aus diesem Grund keine eigenen Befähigungszeugnisse (Certificates of Competency, CoC) oder Befähigungsnachweise (Certificates of Proficiency, CoP) gemäss den Änderungen des STCW-Übereinkommens von 2010 (Manila-Änderungen 2010) aus. Im Ausland erworbene Befähigungszeugnisse (für den Einsatz auf allen Frachtschiffen) und Befähigungsnachweise (für den Einsatz auf Tankschiffen) werden für den Dienst auf Seeschiffen unter Schweizer Flagge anerkannt (auf Antrag wird ein Endorsement ausgestellt).
Das SSA weist alle Seeleute und Interessenten darauf hin, dass sämtliche erforderlichen Kurse und Ausweise im Ausland erworben werden müssen. Dabei soll es sich um ein Land handeln, das von der Internationalen Maritimen Organisation (IMO) auf der Liste der Staaten aufgeführt ist, die die Bestimmungen des STCW-Übereinkommens vollumfänglich anwenden (die Bestimmungen der Regeln I/7 und I/8 des STCW-Übereinkommens müssen vom IMO-Mitgliedstaat umgesetzt werden).