Bestätigung der Lebensbescheinigung

Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Lebenskontrollen durch. Betroffene Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger erhalten jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.

Meldepflicht

Unabhängig vom Verfahren im Zusammenhang mit der Lebens- und Zivilstandsbescheinigung sind die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger verpflichtet, jede Änderung, welche den Wegfall, eine Erhöhung oder eine Verringerung einer Leistung zur Folge haben könnte sowie jede Änderung der Wohn- oder Bankadresse jener Kasse zu melden, welche die Rente(n) überweist.

Wenn Sie bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, melden Sie bitte auch ihr jede Änderung der Wohnadresse oder des Zivilstands.

Wer kann die Lebensbescheinigung in Kanada bestätigen?

Im Allgemeinen können die folgenden Institutionen die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung beweisen:

  • Schweizer Vertretungen in Kanada (Montreal, Vancouver, Ottawa)
  • Service Canada: Suchen Sie nach einem Büro in Ihrer Nähe (Bitte beachten Sie, dass Büros, die nur Pässe anbieten, Ihr Lebensbescheinigung nicht zertifizieren können)

Die folgenden Behörden können bestätigen, dass die Person am Leben ist, sie können jedoch unter keinen Umständen den Zivilstand bestätigen. Um die Lebensbescheinigung zu vervollständigen, müssen Sie sie zusammen mit einer Kopie eines gültigen Ausweises (vorzugsweise eines Schweizer Passes oder Identitätskarte) an die zuständige Schweizer Vertretung zusenden. Diese kann dann die Zivilstandsbestätigung anfügen und das Formular direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf senden.

  • Die Polizei
  • Notare
  • Altersheime und Krankenhäuser, unter bestimmten Bedingungen: ein obligatorisches Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Person nicht in der Lage ist, sich zu bewegen.