AHV/IV

Freiwillige Versicherung in der Schweizer AHV/IV

Sie haben die Schweiz verlassen, sind weder in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) noch in der Invalidenversicherung (IV) obligatorisch versichert und haben Ihren Wohnsitz in einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie der freiwilligen Versicherung beitreten (freiwillige AHV/IV) und somit bei der Schweizer AHV/IV versichert bleiben (AHVG, SR 831.10; IVG, SR 831.20; VFV, SR 831.111).

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)

Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK), Freiwillige Versicherung – Beiträge, in Genf eingereicht werden.

Auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) finden Sie Informationen zu den Beitrittsbedingungen und Beitrittsformalitäten.

Zentrale Ausgleichsstelle: Freiwillige Versicherung

Zentrale Ausgleichsstelle: Merkblätter und Broschüren zur AHV/IV und zur freiwilligen Versicherung

Die für Ihren Wohnort zuständige Vertretung der Schweiz informiert Sie gerne über die freiwillige AHV/IV.

Im Allgemeinen sind Sie durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der Schweiz nicht von Beitragszahlungen an eine obligatorische Sozialversicherung im Ausland befreit. Die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Versicherungsstelle informiert Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese Stelle.

Invalidenversicherung (IV)

Leistungen und Renten der Invalidenversicherung (IV):

In den EU / EFTA – Ländern müssen die Rentengesuche im Prinzip bei den Sozialversicherungen des Wohnsitzlandes eingereicht werden: bei den dafür zuständigen Verbindungsbüros.

Portugal hat folgende Stelle als Verbindungsbüro eingerichtet:

Centro Nacional de Pensões,
Campo Grande n° 6,
1749-001 Lisboa,
Tel. +351 217 903 700

Fragen in Zusammenhang mit bereits bestehenden schweizerischen Invalidenrenten und –leistungen können an folgende Stelle gerichtet werden:

IV-Stelle für Versicherte im Ausland
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
CH-1211 Genf 2
Tel.: +41 (0)22 795 91 11
Fax: +41 (0)22 795 99 50 (Sektionen Leistungsgesuche)
Fax: +41 (0)22 795 97 04 (Sektion Geldleistungen)
E-Mail: oaie@zas.admin.ch
Zentrale Ausgleichsklasse - IV-Stelle für Versicherte im Ausland

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

In den EU / EFTA – Ländern müssen die Rentengesuche im Prinzip bei den Sozialversicherungen des Wohnsitzlandes eingereicht werden, bei den dafür zuständigen Verbindungsbüros.

Portugal hat folgende Stelle als Verbindungsbüro eingerichtet:

Centro Nacional de Pensões,
Campo Grande n° 6,
1749-001 Lisboa,
Tel. +351 217 903 700

Falls nie Beiträge an die Sozialversicherung von Portugal geleistet worden sind, können die Rentengesuche direkt an Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf geschickt werden:

Schweizerische Ausgleichskasse
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
CH-1211 Genf 2
Tel.: +41 (0)22 795 91 11
Fax: +41 (0)22 795 97 05
Schweizerische Ausgleichskasse

Meldepflicht

Unabhängig vom Verfahren im Zusammenhang mit der Lebens- und Zivilstandsbescheinigung sind die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger verpflichtet, jede Änderung, welche den Wegfall, eine Erhöhung oder eine Verringerung einer Leistung zur Folge haben könnte sowie jede Änderung der Wohn- oder Bankadresse jener Kasse zu melden, welche die Rente(n) überweist.

Wenn Sie bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, melden Sie bitte auch ihr jede Änderung der Wohnadresse oder des Zivilstands.

Die jährliche AHV/IV-Lebenskontrolle wird per 01.01.2022 angepasst. Die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung wird nicht mehr an alle Versicherten versandt. Betroffene Versicherte werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK und der IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVSTA per Briefpost informiert. Der Brief wird im Monat vor dem üblichen Monat, in welchem Sie jeweils die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung erhalten hatten, verschickt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in folgendem Merkblatt.

Prozessanpassung per 01.01.2022 (PDF, 1 Seite, 49.5 kB)

ZAS: Lebenskontrollen