AHV/IV

Freiwillige Versicherung in der Schweizer AHV/IV

Sie haben die Schweiz verlassen, sind weder in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) noch in der Invalidenversicherung (IV) obligatorisch versichert und haben Ihren Wohnsitz in einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie der freiwilligen Versicherung beitreten (freiwillige AHV/IV) und somit bei der Schweizer AHV/IV versichert bleiben (AHVG, SR 831.10; IVG, SR 831.20; VFV, SR 831.111).

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)

Die Beitrittserklärung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK), Freiwillige Versicherung – Beiträge, in Genf eingereicht werden.

Auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) finden Sie Informationen zu den Beitrittsbedingungen und Beitrittsformalitäten.

Zentrale Ausgleichsstelle: Freiwillige Versicherung

Zentrale Ausgleichsstelle: Merkblätter und Broschüren zur AHV/IV und zur freiwilligen Versicherung

Im Allgemeinen sind Sie durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der Schweiz nicht von Beitragszahlungen an eine obligatorische Sozialversicherung im Ausland befreit. Die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige Versicherungsstelle informiert Sie gerne über Ihre Rechte und Pflichten. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an diese Stelle.

FAQ

Kann ich mich der schweizerischen freiwilligen AHV/IV anschliessen, wenn ich meinen Wohnsitz nach Deutschland verlege?

Nein. Staatsangehörige der Schweiz, der EU, Islands, Liechtensteins und Norwegens können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nur beitreten, wenn sie:

  • Nicht in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung mindestens während fünf Jahren ununterbrochen versichert waren.

Gibt es eine Möglichkeit sich in der schweizerischen AHV/IV zu versichern, wenn man in Deutschland erwerbstätig ist?

Unter folgenden Voraussetzungen können Personen, die in einem EU- oder EFTA Staat für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind und von diesem bezahlt werden in der AHV/IV versichert bleiben:

  • Die Lohnzahlung muss durch den Arbeitgeber in der Schweiz erfolgen
  • Die betroffene Person muss fünf aufeinander folgende Versicherungsjahre aufweisen
  • Der Arbeitgeber erteilt sein Einverständnis zur Weiterführung der Versicherung in der Schweiz

Gibt es eine Möglichkeit für nichterwerbstätige Personen, sich bei Wohnsitznahme in Deutschland in der schweizerischen AHV/IV zu versichern?

Ja, aber nur für Studierende oder Personen, die ihren obligatorisch versicherten Ehepartner ins Ausland begleiten.

  • Nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung unter gewissen Voraussetzungen weiterführen, und zwar längstens bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird. Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
  • Der Versicherung beitreten können nichterwerbstätige Personen im Ausland, deren Ehepartner bei der schweizerischen AHV/IV obligatorisch versichert ist. Nicht beitreten können nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, deren Ehepartner als Grenzgänger/in in der Schweiz erwerbstätig ist.

Rentengesuche in der Schweiz

Freiwillige AHV/IV

Die schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Einheiten der Zentralen Ausgleichsstelle, sind die für die Durchführung der freiwilligen AHV/IV zuständigen Organe.

Für nähere Angaben betreffend Beiträge, wenden Sie sich bitte an:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Freiwillige Versicherung - Beiträge
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel +41 58 461 91 11
Fax +41 58 461 98 55

sedmaster@zas.admin.ch

www.zas.admin.ch

Für nähere Angaben betreffend AHV-Leistungen, wenden Sie sich bitte an:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
AHV-Leistungen
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel +41 58 461 91 11
Fax +41 58 461 97 03

sedmaster@zas.admin.ch

www.zas.admin.ch

Für nähere Angaben betreffend IV-Leistungen, wenden Sie sich bitte an:

Schweizerische Ausgleichskasse SAK
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVST
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Tel +41 58 461 91 11
Fax +41 58 461 99 50 (Sektion Leistungsgesuche)
Fax +41 58 461 97 04 (Sektion Geldleistungen)

oaie@zas.admin.ch

www.zas.admin.ch