Der Gemischte Ausschuss des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU verabschiedete die Übernahme von Anpassungen in mehrere EU-Verordnungen:
- Eine Verordnung enthält die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die im gewerblichen Luftverkehr tätige Luftfahrtunternehmen aus Drittländern für eine Genehmigung des Flugbetriebs auf EU- oder Schweizer Boden benötigen. Die angepassten Bestimmungen erlauben einen risikobasierten Ansatz bei der Zulassung von Betreibern aus Drittstaaten und mehr Effizienz bei der Aufsicht durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA).
- Mehrere Verordnungsanpassungen betreffen die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist. Die Aktualisierungen ermöglichen u.a., den Informationsprozess zwischen den EU, den Mitgliedstaaten und den Luftfahrtunternehmen zu verbessern.
Weitere geringfügige Anpassungen in den Verfahren oder technischen Anforderungen ergeben sich für Fluglotsen, Instandhaltungspersonal sowie deren Ausbildungsstätten und bei Rettungshubschraubern.
Eine Anpassung des Schweizer Rechts ist nicht notwendig.
EU-Bestimmungen für die Schweizer Luftfahrt
Seit 2002 verbindet die Schweiz und die EU ein bilaterales Luftverkehrsabkommen: das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr. Neue, von der EU-Kommission verabschiedete Erlasse werden vom zuständigen gemischten Ausschuss Schweiz-EU regelmässig in den Anhang des Luftverkehrsabkommens übernommen. Für die Schweiz unterzeichnet jeweils der Direktor des BAZL, Christian Hegner, den Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses, nachdem der Bundesrat vorgängig die Übernahme der Bestimmungen genehmigt hat.
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