Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).

SEM

Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.

Wichtige Informationen zum Schengen-Visumantrag bei VFS

Nach einem ordentlichen öffentlichen Beschaffungsverfahren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten wurde ein neuer Vertrag für den Betrieb der Visumantragstellen vergeben. AAb dem 1. Juli 2025 werden Schengen-Visumsanträge für die Schweiz und für alle von der Schweiz in Nepal vertretenen Länder (Liechtenstein, Polen, Belgien, Slowakei, Lettland) vom neu beauftragten externen Dienstleister VFS Global bearbeitet.

Eine neue Website mit umfassenden Informationen zum Visumantragsverfahren, zu den erforderlichen Unterlagen, den Dienstleistungsgebühren und den verfügbaren Dienstleistungen wird am 26. Mai 2025 online gehen und kann über den folgenden Link aufgerufen werden.

Die Terminbuchung wird am 2. Juni 2025 eröffnet. Bitte beachten Sie, dass Termine erst ab diesem Datum vereinbart werden können.

Wir bitten alle Antragsteller, von Terminvereinbarungen abzusehen, bis das System offiziell in Betrieb genommen wurde.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der englischen Seite.

Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.

Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.

Flughafentransitvisum

Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.