Erleichterte Einbürgerung der Ehefrau eines Schweizers oder des Ehemanns einer Schweizerin

Seit dem 1. Januar 1992 werden Schweizer Bürgerinnen und Bürger bei der Heirat mit einer ausländischen Person hinsichtlich des Schweizer Bürgerrechts gleich behandelt. Ausländische Frauen werden seither durch Heirat mit einem Schweizer Bürger nicht mehr automatisch Schweizerinnen. Ausländische Ehefrauen und Ehemänner von Auslandschweizerinnen oder -Schweizern können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Artikel 21 Absatz 2 des Bürgerrechtsgesetzes, BüG).

Wichtiger Hinweis

Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt die Doppelbürgerschaft. Sie können also grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Es ist jedoch möglich, dass Sie bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Gesetzgebung Ihres Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.

Doppelte Staatsbürgerschaft