Schutzfristen

Die genealogische Forschung unterliegt den Regeln des Datenschutzes. Rechtliche Grundlagen sind das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und die Zivilstandsverordnung (ZstV, SR 211.112.2).

Die Weitergabe von Daten ist vor allem bei jüngeren Zivilstands-, Familien- oder Bürgerregistern eingeschränkt. Gesuchstellende erhalten Einblick in ihre eigenen Personendaten. Dazu gehören Namen, Vornamen, kantonale und kommunale Bürgerrechte, Lebensdaten ihrer Vor- und Nachfahren sowie Daten zum aktuellen Zivilstand der Ehegatten (mit Ausnahme der früheren Ehegatten).

Alle Daten in den älteren Papierregistern können im Prinzip ohne Genehmigung eingesehen werden. Für genealogische Nachforschungen in jüngeren Registern ist eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

Wenn Sie bei der Heimatgemeinde bzw. beim zuständigen Zivilstandsamt einen Auszug aus dem Familienregister Ihrer Eltern, Grosseltern oder Urgrosseltern bestellen wollen, müssen Sie Kopien Ihres Passes sowie verschiedene Belege vorlegen, dass Sie berechtigt sind, Einblick in diese Daten zu nehmen. Für Auskünfte über die Voraussetzungen für die Einsichtnahme wenden Sie sich an die zuständigen Behörden.