Visa – Einreise in die Schweiz und Aufenthalt

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration (SEM).

SEM

Seit dem Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zu Schengen und Dublin zwischen der Schweiz und der EU (12. Dezember 2008) können die Vertretungen im Ausland je nach Aufenthaltsdauer und Reisezweck nachfolgende Kategorien von Visum erteilen. Bitte wählen Sie die Rubrik, welche für Sie zutrifft.

Betrugsfälle in Visumsangelegenheiten

Die Schweizerische Botschaft in Tunesien möchte unsere Kundschaft auf einige Praktiken aufmerksam machen, die bei Firmen festgestellt wurde, welche den Erhalt eines Visums für die Schweiz garantieren, und insbesondere auf Fälle von Betrug mit falschen Arbeitsverträgen.

Bitte beachten Sie, dass die Erteilung eines Arbeits- oder Studienvisums von verschiedenen Ämtern in der Schweiz auf der Grundlage der jeweiligen Akte entschieden wird und dass niemand, auch kein Unternehmen, garantieren kann, dass Sie ein Visum erhalten werden. Die Botschaft übernimmt keine Verantwortung für die Informationen, die Ihnen von Dienstleistungsunternehmen, die auf die Unterstützung der Vorbereitung der Anträge spezialisiert sind, übermittelt werden können.

Zusätzlich zu den finanziellen Schäden riskieren Sie auch:

  • Identitätsdiebstahl;
  • Unerlaubte Abhebungen von Ihrem Bankkonto;
  •  Missbräuchliche Verwendung Ihrer Kreditkarte;
  • Ausbreitung von Computerviren.

Für weitere Informationen empfehlen wir die Seite: Schweizerische Kriminalprävention

Im Zweifelfalls, wenden Sie sich bitte sofort an die Visa-Abteilung der Botschaft unter folgenden Kontakdaten:

E-Mail: tunis.visa@eda.admin.ch

Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufhalten möchten: z.B. Reisende für touristische Aufenthalte, Besuche, kurzfristige Sprachaufenthalte, Teilnahme an Konferenzen oder sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, usw.

Nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Betrifft Personen, welche in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz mehr als 90 Tage aufhalten möchten. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, das für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständig ist. z.B. Studium in der Schweiz, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme, usw.

Flughafentransitvisum

Betrifft nur Staatsangehörige von bestimmten Ländern; diese brauchen ein Flughafentransitvisum, auch wenn sie den internationalen Flughafentransitraum nicht verlassen und nicht in den Schengen-Raum einreisen.

Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Betrifft den Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Ein Visum wird erst erteilt, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist.