Abmeldung ins Ausland beim Strassenverkehrsamt

Jede/r InhaberIn eines Schweizer Führerausweises welche/r ihren/seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen möchte, muss ihre/seine Abreise beim zuständigen Strassenverkehrsamt melden (Art. 26, Ziff. 2 der Verordnung zur Regelung der Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr [OAC, SR 741.51]). Der Schweizer Führerausweis muss im Ausland in der Regel mit dem gleichwertigen nationalen Dokument ersetzt werden.

Der Artikel 27 OAC bestimmt, dass einige InhaberInnen von Schweizer Führerausweisen sich in regelmäßigen Abständen ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen. Wenn das zuständige Strassenverkehrsamt nicht vom Wohnortswechsel ins Ausland unterrichtet wird und die Wohnadresse in der Schweiz somit als unbekannt gilt, wird der Aufruf an die betroffene Person, für die obligatorische Untersuchung, in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht. Wenn dieser Aufruf unbeantwortet bleibt und die verlangte ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, verlangt das Strassenverkehrsamt den Rückzug des Führerausweises anhand einer entsprechenden Anzeige im Amtsblatt und einer Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL).

Bitte melden Sie Ihre Ausreise dem kantonalen Strassenverkehrsamt und wenden Sie sich direkt an dasjenige für weitere Informationen betreffend diesem Thema.

Vereinigung der Strassenverkehrsämter ASA

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51)

Umtausch des Schweizer Führerausweises nach der Wohnsitznahme im Ausland