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Geburt
Die Geburt Ihres Kindes muss Ihrer Schweizer Auslandvertretung gemeldet werden, damit die Daten in den verschiedenen Schweizer Registern aktualisiert werden können.
Findet eine Geburt im Ausland statt, wird die Schweizer Vertretung von den ausländischen Behörden nicht immer informiert. Deshalb müssen Sie ihr die notwendigen Dokumente zustellen. Die Zivilstandsbehörde in der Schweiz ist für die Eintragung der Geburt in ihr Register zuständig.
Fand die Geburt in der Schweiz statt, müssen Sie diese ebenfalls im Auslandschweizerregister eintragen lassen.
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Original der Geburtsurkunde des Kindes («Inscripción de nacimiento» oder «Certificado de nacimiento»), vom Aussenministerium mit Apostille beglaubigt
- Kopie von den beiden Pässen der Eltern
- Bestätigung Schreibweise Namen des Kindes, mittels zusätzlichem Formular
- Original der Urkunde über dern Zivilstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Notwendigkeit einer Beglaubigung, gegebenenfalls zuständige Behörde vor Ort
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Für Eltern, die ihre Heirat noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister haben eintragen lassen:
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgendes Dokument zukommen:
Wenn Sie einen Schweizer Familienausweis (ehemals Familienbüchlein) aktualisieren möchten, können Sie ein neues Dokument bestellen und die entsprechenden Gebühren bezahlen.
Alle ausländischen Zivilstandsdokumente müssen vor der Übermittlung an die Schweizer Vertretung mit einer Apostille beglaubigt werden.
Zuständige lokale Behörde:
Die Apostillen werden beim Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana mit vorgängigem Termin ausgestellt. Terminvereinbarung
Zonen: Quito, Guayaquil, Azogues, Esmeraldas, Ibarra, Machala, Manta, Tulcan
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung
- Original der Geburtsurkunde
- Original der Urkunde über den Zivilstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Original mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten - Original der Wohnsitzbescheinigung
- Kopie des Reisepasses
- Original der Geburtsurkunde des Kindes («Inscripción de nacimiento» oder «Certificado de nacimiento»), vom Aussenministerium mit Apostille beglaubigt
- Original der Urkunde über den Zivilstand zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, die Nationalität und den Wohnsitz («Declaración juramentada sobre el estado civil, la nacionalidad y el domicilio») zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, vom Aussenministerium mit Apostille beglaubigt
- Geschiedene: War der/die ecuadorianische Partner/invor der Eheschliessung geschieden, muss Scheidungsurteil und Heiratsurkunde mit Randvermerk der Scheidung vorgelegt werden, beide vom Aussenministerium mit Apostille beglaubigt
- Verwitwete: Ist der/die ecuadorianische Partner/in verstorben, muss dessen/deren Todesurkunde und Heiratsurkunde mit Randvermerk vorgelegt werden, beides vom Aussenministerium mit Apostille beglaubigt
- Kopie des Personalausweises (Cédula) und/oder Passes
- Passkopie des Schweizer Elternteils
- Bestätigung Schreibweise Namen des Kindes, mittels zusätzlichem Formular
- Notwendigkeit einer Beglaubigung, gegebenenfalls zuständige Behörde vor Ort
Eine im Ausland erfolgte Geburt muss in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu folgende Dokumente zukommen:
Für den ausländischen Elternteil, der noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen ist:
Alle ausländischen Zivilstandsdokumente müssen vor der Übermittlung an die Schweizer Vertretung mit einer Apostille beglaubigt werden.
Zuständige lokale Behörde:
Die Apostillen werden beim Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana mit vorgängigem Termin ausgestellt. Terminvereinbarung
Zonen: Quito, Guayaquil, Azogues, Esmeraldas, Ibarra, Machala, Manta, Tulcan
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch eine Vertrauensanwältin oder einen Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
oder - Kopie des Schweizer Familienausweises oder -büchleins mit Eintrag des Kindes, falls vorhanden
Eine in der Schweiz erfolgte Geburt muss auch der Schweizer Auslandvertretung, die für den Wohnort des Kindes zuständig ist, gemeldet werden, damit sie die Daten im Auslandschweizerregister aktualisieren kann. Das Verfahren ist kostenlos.
Lassen Sie Ihrer Schweizer Vertretung dazu eines der beiden folgenden Dokumente zukommen (in Papier- oder elektronischer Form):
Melden Sie die Geburt Ihres Kindes online:
Bei einer im Ausland erfolgten Geburt können Sie die Geburtsurkunde bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bestellen.
Bestellung einer Geburtsurkunde in der Schweiz:
Für Informationen zum Schweizer Bürgerrecht:
Wie werden oder bleiben Ihre Kinder Schweizerin oder Schweizer? (PDF, 2 Seiten, 316.8 kB, Deutsch)
Für Fragen zum Bürgerrecht des Geburtslandes wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
Ein ordentlicher Schweizer Identitätsausweis kann erst ausgestellt werden, wenn die Geburt des Kindes im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde bzw. wenn das Schweizer Bürgerrecht des Kindes von der zuständigen Zivilstandsbehörde bestätigt wurde. In dringenden Fällen kontaktieren Sie bitte Ihre Schweizer Vertretung.
Für die ausländische Aufenthaltsbewilligung Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige ausländische Behörde.

