Im Zusammenhang mit Transitgesuchen ausländischer Staaten - insbesondere bei militärischen Einsätzen wurden die Rechtsgrundlagen, Kompetenzen und praktischen Abläufe einer Überprüfung unterzogen. Der Bundesrat hat entschieden, die bisher in einem Bundesratsbeschluss aus dem Jahr 1997 enthaltenen Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu überführen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Dies geschieht insbesondere mit der Anpassung von Artikel 4 sowie einem neuen Anhang in der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1).
Spezifische Anfragen werden wie bisher wie folgt behandelt: Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge benötigen beim Überflug über andere Staaten jeweils eine Sonderbewilligung, eine sog. Diplomatic Clearance. In der Schweiz erteilt im Normalfall das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) diese Bewilligung nach Rücksprache mit der Direktion für Völkerrecht (DV), der Luftwaffe (LW) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), soweit diese Stellen betroffen sind. Davon ausgenommen sind jedoch Gesuche von erheblicher politischer Tragweite, insbesondere für Flüge, die der Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen dienen, die mit der Neutralität vereinbar sind. Für solche Flüge braucht es immer einen Entscheid des Bundesrates.
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