Die Sanktionsverordnungen der Schweiz sind so gestaltet, dass sie humanitäre Aktivitäten nicht behindern sollen. Dennoch war es ein Anliegen, mehr Klarheit für humanitäre Akteure zu schaffen. Mit seinem Entscheid vom 13. August 2025 stärkt der Bundesrat den Schutz humanitärer Aktivitäten in Sanktionsverordnungen, welche auf Sanktionen der EU beruhen. Zu den neuen Vorkehrungen zählen umfassende humanitäre Ausnahmen, wie sie der Bundesrat im Jahr 2023 bereits in jenen Sanktionsverordnungen eingeführt hat, welche auf Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrats beruhen.
Dieser Entscheid steht im Einklang mit der humanitären Tradition der Schweiz und ihrem langjährigen Engagement für den Schutz von humanitären Aktivitäten in Kontexten, welche von Sanktionen betroffen sind.
Im gleichen Zug hat der Bundesrat mehrere Massnahmen im Bereich der Finanzsanktionen präzisiert und vereinheitlicht. Dies betrifft unter anderem Regelungen zur Gutschrift von Geldern auf gesperrten Konten wie auch Meldepflichten. Die Änderungen beziehen sich auf die Sanktionsverordnungen betreffend Belarus, Burundi, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Iran, Moldau, Myanmar, Nicaragua, Simbabwe, Syrien, die Ukraine, Unterstützer von Hamas und dem Palästinensischen Dschihad und Venezuela.
Links :
Schweiz setzt humanitäre Ausnahme bei UNO-Sanktionen um (26. April 2023) news.admin.ch/de/nsb?id=94589
UNO-Sicherheitsrat: Humanitäre Hilfe soll trotz UNO-Sanktionen Bedürftige erreichen news.admin.ch/de/nsb?id=103466
Verordnung über die Harmonisierung der Sanktionsverordnungen
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