Nachfolgende Dokumente werden von Ihrem für Sie zuständigen Konsulat zur Einschreibung benötigt:
Wenn die Eltern verheiratet sind und die Heirat nicht in der Schweiz registriert worden ist
- Um Ihren Sohn/Ihre Tochter beim Schweizerischen Zivilstandsamt eintragen zu können, müssen Sie zuerst Ihre Heirat registrieren lassen. Lesen Sie dazu bitte die Informationen im Kapitel „Heirat, Partenariat und Scheidung“.
Wenn die Eltern verheiratet sind und die Heirat in der Schweiz registriert worden ist
- Einen zweiten Auszug der Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und nicht älter als 6 Monate.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind
- Einen zweiten Auszug der kompletten Geburtsurkunde (mit Angabe wer die Deklaration/Aussage gemacht hat) des Kindes (mit Apostille und nicht älter als 6 Monate);
- Einen zweiten Auszug der Geburtsurkunde des nicht-schweizerischen Elternteils (mit Apostille und nicht älter als 6 Monate);
- Aktueller Zivilstandsausweis (Escritura Pública), ausgestellt durch ein Cartório de Notas, das Angaben zur Nationalität, Zivilstand und Wohnsitz des nicht-schweizerischen Elternteils enthält zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (mit Apostille und nicht älter als 6 Monate);
- Falls der Zivilstand des nicht-schweizerischen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht “ledig” ist, muss ein zweiter Auszug der Heiratsurkunde mit Vermerk des Scheidungsurteils (mit Apostille und nicht älter als 6 Monate) mitgeliefert werden oder aber die Todesurkunde des/r vorherigen Ehegatten/in (mit Apostille und nicht älter als 6 Monate);
- Falls der Schweizer Vater nicht mit der nicht-schweizerischen Mutter verheiratet ist und nicht in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater und Deklarant aufgeführt wird: offizielle Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft (Escritura Pública de paternidade), mit Apostille und nicht älter als 6 Monate;
- 2 Kopien des Passes (der Seiten mit den persönlichen Daten, der Passnummer und dem Foto) oder die Identitätskarte (R.G.) des nicht-schweizerischen Elternteils;
- Falls der Schweizer Elternteil nicht im für Ihn zuständigen Konsulat immatrikuliert ist: 2 Passkopien des Schweizer Elternteils (der Seiten mit den persönlichen Daten, der Passnummer und dem Foto) oder der Identitätskarte und Angabe der Adresse und Telefonnummer in der Schweiz während des Zeitpunkts der Geburt des Kindes.
- Wichtig: Falls der Schweizer Vater nicht mit der nicht-schweizerischen Mutter verheiratet ist, erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht nur falls es nach dem 31. Dezember 2005 geboren wurde.
Die Schweizer Behörden akzeptieren weder plastifizierte noch reduzierte Urkunden, und auch nicht solche ohne Apostille.
Die Originalurkunden werden für die Eintragung der Daten beim Schweizer Zivilstandsamt benötigt.
ACHTUNG:
Alle offiziellen Dokumente müssen notwendigerweise mit einer Apostille versehen sein. Brasilien und die Schweiz sind Signatarstaaten der Konvention über die Haager Apostille. Daher müssen Dokumente, die in Brasilien ausgestellt und für die Schweiz bestimmt sind, von den zuständigen örtlichen Behörden (Notar) mit der Haager Apostille versehen werden.
Für weitere Informationen über die Apostilierung von Dokumenten, bitten wir Sie, das Portal des Nationalen Justizrates (CNJ) zu beachten. Er ist die in Brasilien zuständige Stelle für die Umsetzung der Konvention in Brasilien. Auf dieser Internetseite findet sich auch die Liste der zugelassenen Notariate.