m Jahr 2012 wurden 202 815 Personen für Einsätze von weniger als 90 Tagen in der Schweiz gemeldet. Dies entspricht einem Anstieg von 13 % gegenüber dem Jahr 2011. Knapp 50 % dieser meldepflichtigen Personen waren Dienstleistungserbringer (darunter rund ein Viertel Selbständigerwerbende). Bei den übrigen Personen handelte es sich um kurzfristige Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebenden. Die meisten Einsätze der meldepflichtigen Personen sind kurz, die durchschnittliche Aufenthaltsdauer liegt bei rund 40 Tagen. Im Jahr 2012 machten diese Personen 0,6 % des nationalen Beschäftigungsvolumens aus.
Vollzug der flankierenden Massnahmen im Jahr 2012
Die flankierenden Massnahmen sehen u.a. die Kontrolle der Einhaltung der minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsort vor. 2012 wurden die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei rund 39 000 Betrieben (inkl. 6‘700 Selbständigerwerbende) und 152 000 Personen überprüft. Die Betriebskontrollen haben gegenüber 2011 leicht zugenommen und bleiben deutlich über den Anforderungen der Entsendeverordnung, welche jährlich 27 000 Kontrollen vorsieht. Die tripartiten Kommissionen haben die Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) bei rund 5 200 Entsendebetrieben, 3 200 Selbständigerwerbenden und 6 700 Schweizer Arbeitgebenden überprüft, wobei die Kontrolltätigkeit gegenüber 2011 einen Anstieg (+8 %) verzeichnete. Die paritätischen Kommissionen haben ihrerseits die Einhaltung der in ave GAV festgelegten Bedingungen bei 7 400 Entsendebetrieben und 10 600 Schweizer Arbeitgebenden überprüft. Dies stellt einen leichten Rückgang der Kontrolltätigkeit gegenüber 2011 (-3 %) dar. Zudem haben die paritätischen Kommissionen den Status von 3 500 Selbständigerwerbenden überprüft (+9 %).
In den Branchen mit ave GAV wurden bei 42 % der kontrollierten Entsendebetriebe (Anstieg gegenüber 2011 von +9 %) und bei 23 % der kontrollierten Schweizer Betriebe (leichter Rückgang gegenüber 2011, -1 %) ein Verstoss gegen die Mindestlohnbedingungen des GAV bei mindestens einem Arbeitnehmer vermutet. Gemäss den Erfahrungen der Vorjahre verhängen die paritätischen Kommissionen gegen rund einen Drittel der Betriebe, bei denen ein Verstoss gegen die Mindestlohnbedingungen vermutet wird, letztendlich eine Konventionalstrafe.
In den Branchen ohne ave GAV haben die tripartiten Kommissionen bei 11 % der Entsendebetriebe Unterbietungen der üblichen Löhne festgestellt (Rückgang gegenüber dem Vorjahr, -3 %). Bei den Schweizer Arbeitgebern haben die tripartiten Kommissionen bei 10 % der Betriebe Unterbietungen der üblichen Löhne gemeldet (stabile Lage gegenüber dem Vorjahr).
Wird in einer Branche ohne ave GAV eine Lohnunterbietung festgestellt, eröffnet die tripartite Kommission ein Verständigungsverfahren mit dem entsprechenden Arbeitgeber, um eine Nachzahlung des Lohnunterschieds zu erreichen. Diese Verfahren sind mehrheitlich erfolgreich: 84 % der Verständigungsverfahren mit Entsendebetrieben und 70 % der Verfahren mit Schweizer Arbeitgebenden führten zum Ziel. In den Bereichen mit ave GAV kann der Kanton ebenfalls die Lohnnachzahlung bei den Entsendebetrieben fordern, wenn die paritätische Kommission ihm das betreffende Dossier weiterleitet. Zwischen 2009 und 2012 haben die Kantone etwa mit einem Viertel der Entsendebetriebe, die gegen die Lohnbestimmungen aus ave GAV verstossen hatten, solche Verfahren geführt. Rund drei Viertel der Verfahren waren erfolgreich.
Entwicklungen auf Gesetzesebene und Verbesserung des Vollzugs der flankierenden Massnahmen
Die Gesetzgebung zu den flankierenden Massnahmen wurde in den letzten zehn Jahren wiederholt angepasst. 2012 hat das Parlament mehrere Gesetzesänderungen beschlossen, um festgestellte Lücken in diesem Bereich zu schliessen. Per 1. Januar 2013 wurden Sanktionen für Schweizer Arbeitgebende, die gegen in Normalarbeitsverträgen (NAV) festgelegte zwingende Mindestlöhne verstossen, eingeführt. Die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer wurde durch eine Dokumentationspflicht sowie durch neue Sanktionsmöglichkeiten verstärkt. Selbständige Dienstleistungserbringer müssen neu bei Kontrollen den Nachweis ihrer Selbständigkeit erbringen. Ab 1. Mai 2013 sind die ausländischen Betriebe verpflichtet, die Löhne ihrer entsandten Arbeitnehmenden im Rahmen des obligatorischen Meldeverfahrens anzugeben. Ab Mitte 2013 haftet zudem der Erstunternehmer im Bausektor solidarisch im Fall von Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer.
Auch der Vollzug der flankierenden Massnahmen wird laufend verbessert. Im Jahr 2012 hat das SECO unter anderem ein Audit-System bei den Vollzugsorganen der flankierenden Massnahmen eingeführt. In Zusammenarbeit mit den tripartiten und den paritätischen Kommissionen entwickelt das SECO im Weiteren Projekte zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Ausbildung der Vollzugsorgane. Diese Massnahmen bezwecken unter anderem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den paritätischen und tripartiten Kommissionen und die Harmonisierung des Vollzugs. Die Erarbeitung und Umsetzung eines Ausbildungskonzepts wird ebenfalls zur Professionalisierung der Verfahren bei den paritätischen Kommissionen beitragen.
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Zusätzliche Verweise:
Medienmitteilung - Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren
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