Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft, nachdem es im Jahr 2000 von der Stimmbevölkerung, zusammen mit den anderen Abkommen der Bilateralen I, genehmigt wurde.
Verbesserte Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen
Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für Schweizer Staatsangehörige in den EU-Mitgliedstaaten und für EU-Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz verbessert. So sieht das Abkommen u.a. einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Vertragsparteien für die Staatsangehörigen aus der jeweils anderen Vertragspartei vor. Die Geltendmachung dieses Freizügigkeitsrechts ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. So wird bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ein gültiger Arbeitsvertrag verlangt, selbständig Erwerbende müssen ihre Selbständigkeit nachweisen können. Nichterwerbstätige Personen, beispielsweise Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, müssen umfassend krankenversichert sein und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe beanspruchen.
Schrittweise Ausdehnung der Personenfreizügigkeit
Das FZA ist seit dem 1. Juni 2002 in Kraft. Bei jeder EU-Erweiterung wurde das FZA mit einem Zusatzprotokoll auf die neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.
Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten. Die Bedingungen für die Erweiterung des FZA auf Kroatien wurden in einem Zusatzprotokoll (Protokoll III) ausgehandelt. Am 1. Januar 2017 wurde das Freizügigkeitsabkommen auf Kroatien ausgeweitet.
Ventilklausel für Kroatien
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen und sie für 2024 verlängert. Aufgrund der Ventilklausel benötigten kroatische Staatsangehörige eine kontingentierte Bewilligung, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Seit dem 1. Januar 2023 sind somit sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B für kroatische Erwerbstätige kontingentiert.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der SEM-Website: FAQ – Fragen zur Personenfreizügigkeit
Das Vereinigte Königreich
Das FZA wird infolge des Brexit nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich angewendet. Erworbene FZA-Rechte von britischen Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben jedoch bestehen.