Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Zwei Stücke Milchschokolade mit Haselnüssen.
Das Abkommen regelt den Handel mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, wie zum Beispiel Schokolade, zwischen der Schweiz und der EU. © Susanne Jutzeler

Das 2004 revidierte Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens (FHA) zwischen der Schweiz und der EU regelt den Handel mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wie Schokolade oder Kaffee. Seit 2005 verzichtet die EU im Handel mit der Schweiz in diesem Segment auf Importzölle und Exportbeiträge, die Schweiz reduzierte ihre Importzölle entsprechend. Die Schweizer Nahrungsmittelindustrie profitiert von einem leichteren Zugang zum EU-Markt und bleibt im Inland wettbewerbsfähig.

Die Schweiz und die Europäische Union (EU) schlossen 1972 ein Freihandelsabkommen ab und schufen damit eine Freihandelszone für Industriegüter. Tarifäre Handelshemmnisse (Zölle) und mengenmässige Handelsbeschränkungen (Kontingente) oder Massnahmen mit gleicher Wirkung wurden damit schrittweise abgeschafft. Landwirtschaftsprodukte sind allerdings vom Freihandel ausgenommen. Eine Sonderstellung zwischen Industriegütern (Freihandel) und Landwirtschaftsprodukten (Agrarschutz) nehmen die Verarbeitungsprodukte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen ein. Das sind beispielsweise Schokolade, Biskuits und Backwaren, Bonbons, Suppen, Saucen, Teigwaren, Speiseeis, löslicher Kaffee und Nahrungsmittelzubereitungen. Sie bestehen sowohl aus einem industriellen Verarbeitungsteil als auch aus einem landwirtschaftlichen Rohstoffteil.

Mit dem Freihandelsabkommen von 1972 wurden die Zölle auf dem industriellen Anteil dieser Produkte im Handel mit der EU per 1. Juli 1977 aufgehoben. Für den Agrarrohstoff-Anteil (z. B. Mehl, Milchpulver, Butter) wurde ein sogenannter Preisausgleichsmechanismus eingeführt. Denn es bestehen teilweise grosse Preisdifferenzen für Agrarrohstoffe zwischen der Schweiz und der EU, respektive dem Weltmarkt.  Diese Preisdifferenzen stellen einen Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Verarbeitungsindustrie dar (sogenanntes «Rohstoffpreis-Handicap»). Um diesen Wettbewerbsnachteil zu kompensieren, erhebt die Schweiz Importzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte aus der EU. Die Höhe dieser Zölle entsprach bis 2004 der Preisdifferenz von Agrarrohstoffen zwischen der Schweiz und dem Weltmarkt.

Revision von Protokoll Nr. 2: Vereinfachung des Preisausgleichmechanismus

2004 wurde das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EU revidiert. Dabei wurde der erwähnte Preisausgleichmechanismus vereinfacht.

Im Handel zwischen der Schweiz und der EU wird seit 2005 nicht mehr die Differenz zum Weltmarktpreis als Referenz genommen, sondern nur noch die kleinere Differenz zwischen den Schweizer Rohstoffpreisen und den entsprechenden EU-Preisen. Weil die Schweizer Preise für Agrarrohstoffe in der Regel höher sind als jene in der EU, hatte diese Änderung grundsätzlich folgende Konsequenzen:

  • Die EU baute ihre Zölle für alle vom Abkommen erfassten landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte aus der Schweiz vollständig ab. Zudem verzichtet sie bei Ausfuhren in die Schweiz auf die Erstattung von Exportbeiträgen. Unter Exportbeiträgen (auch Exportsubventionen genannt) versteht man staatliche Unterstützung für einheimische Unternehmen, die Waren exportieren.
  • Die Schweiz reduzierte ihre Zölle auf die Höhe der Differenz der Rohstoffpreise zwischen der Schweiz und der EU. Dem Wettbewerbsnachteil aufgrund höherer Beschaffungskosten in der Schweiz wird so weiterhin Rechnung getragen. Für Verarbeitungsprodukte, die ausser Zucker keine Agrarrohstoffe enthalten, reduzierte auch die Schweiz sämtliche Zölle auf null.

Exportbeiträge mussten gemäss einem WTO Beschluss von 2015 bis Ende 2020 abgeschafft werden. 2017 hat das Schweizer Parlament eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (das sogenannte «Schoggigesetz») beschlossen.  Nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 1. Januar 2019 richtet die Schweiz im Handel mit der EU keine Exportbeiträge mehr aus. Die Schweiz erhebt aber weiterhin Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte aus der EU in der Höhe der Agrarrohstoff-Preisdifferenzen.

Chronologie

2005

  • Inkrafttreten des revidierten Protokolls Nr. 2 FHA (30. März, vorzeitige Anwendung: 01. Februar)

2004

  • Genehmigung durch das Parlament (17. Dezember)
  • Unterzeichnung des Abkommens zur Revision des Protokolls Nr. 2 FHA (26. Oktober, im Rahmen der Bilateralen II)

Was bedeutet die Revision von Protokoll Nr. 2 für die Konsumentinnen und Konsumenten?

Für die Schweizer Nahrungsmittelindustrie hat sich der Zugang zum EU-Markt mit seinen über 447 Mio. Konsumentinnen und Konsumenten verbessert. Schweizer Produzenten können zollfrei in die EU exportieren, was ihre Wettbewerbsfähigkeit in Europa erheblich erhöht. Seit das revidierte Protokoll Nr. 2 in Kraft ist, nahm der Handel zwischen der Schweiz und der EU mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten stark zu, wobei der Zuwachs bei den Exporten grösser ist als bei den Importen. Wertmässig legte der bilaterale Handel im vom Abkommen abgedeckten Bereich seit 2005 um gut 91% zu und lag 2022 bei 7,2 Mrd. CHF (Export 2022: 3,84 Mrd. CHF; Import 2022: 3,4 Mrd. CHF). Das Protokoll Nr. 2 sichert somit einen Teil der Arbeitsplätze in der Schweizer Nahrungsmittelindustrie und verbessert den Absatz von Schweizer Agrarrohstoffen.

Für die Konsumentinnen und Konsumenten führt der erleichterte Marktzutritt für EU-Produkte zu einer Erweiterung der Produktpalette und tendenziell zu tieferen Preisen.