
Das Abkommen von 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert den Handel mit Agrarprodukten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU).
Dies geschieht durch den Abbau tarifärer (Importkontingente und Zollabbau) und nichttarifärer (unterschiedliche Produktevorschriften und Zulassungsbestimmungen) Handelshemmnisse in bestimmten Produktesegmenten. Das Abkommen verschafft der Schweiz neue Exportchancen im Landwirtschaftsbereich mit ihrer wichtigsten Handelspartnerin, der EU und umgekehrt: 2020 gingen rund 51% der Schweizer Agrarexporte in die EU-Mitgliedstaaten, rund 74% der Agrarimporte stammten aus der EU.
Chronologie
- 01.12.2011: Inkrafttreten des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) für Agrarprodukte und Lebensmittel (Anhang 12 des Landwirtschaftsabkommens)
- 01.01.2009: Schaffung eines gemeinsamen europäischen Veterinärraums und Abbau der grenz- tierärztlichen Kontrollen an der Grenze Schweiz–EU
- 01.06.2002: Inkrafttreten des Abkommens
- 21.05.2000: Genehmigung des Abkommens im Rahmen der Abstimmung zu den Bilateralen I durch das Volk (mit 67,2% Ja-Stimmen)
- 21.06.1999: Unterzeichnung des Abkommens (im Rahmen der Bilateralen I)
Stand Juni 2019