Personenfreizügigkeit: Anwendung der Ventilklausel für Bulgarien und Rumänien

Medienmitteilung, 16.05.2018

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Mai 2018 die Revision der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs verabschiedet. Damit kann ab dem 1. Juni 2018 das bestehende Kontingent der Aufenthaltsbewilligungen für Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) verlängert werden. Die Änderung erfolgt aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 2018 zur Verlängerung der Ventilklausel, die seit dem 1. Juni 2017 in Kraft ist.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. April 2018 im Grundsatz beschlossen, die Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) für Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien, die in der Schweiz eine Stelle antreten oder sich als Selbstständigerwerbende niederlassen, für ein weiteres Jahr auf 996 Kontingentseinheiten zu beschränken.

Zudem würden erneut Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) eingeführt, falls der im Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorgesehene Schwellenwert bis zum 31. Mai 2018 erreicht werden sollte. Es ist wenig wahrscheinlich, dass dieser Schwellenwert bis Ende dieses Monats erreicht wird.

An seiner Sitzung vom 16. Mai 2018 hat der Bundesrat deshalb die Änderung der Ausführungsverordnung genehmigt, welche die Beibehaltung der Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen B für ein weiteres Jahr berücksichtigt. Diese Änderung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

Sollte jedoch bis zum 31. Mai 2018 die Voraussetzung für eine Wiedereinführung der Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen L erfüllt sein, würde der Bundesrat Mitte Juni 2018 eine erneute Revision dieser Verordnung verabschieden und entsprechend darüber informieren.


Weiterführende Informationen

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