Stärkung von "Swissness" bei Uhren: Branchen-Verordnung tritt auf 1. Januar 2017 in Kraft

Medienmitteilung, 17.06.2016

Bern, Der Bundesrat hat heute die teilrevidierte "Swiss made"-Verordnung für Uhren genehmigt und auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Die Bezeichnung "Swiss made" wird damit für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen "Swissness"-Gesetzgebung gestärkt.

Die Herkunftsangabe "Schweiz" bzw. "Swiss made" auf einer Uhr steht für Schweizer Uhrmacherkunst. Konsumentinnen und Konsumenten sind bereit, für eine Schweizer Uhr allgemein bis zu 20 Prozent, bei gewissen mechanischen Uhren sogar bis zu 50 Prozent mehr zu bezahlen. Dies belegen verschiedene Studien namentlich der ETH Zürich und der Universität St. Gallen. Die revidierte "Swiss made"-Verordnung will den Bezug einer als "Swiss made" angepriesenen Uhr zur Schweiz verstärken und so der Gefahr von Trittbrettfahrern entgegenwirken. Dadurch wird der gute Ruf der "Marke Schweiz" bei Uhren ebenso gestärkt wie der Produktionsstandort Schweiz.

Gemäss Markenschutzgesetz kann der Bundesrat auf Antrag einer Branche die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen eine schweizerische Herkunftsangabe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden darf, wobei die gesetzlichen Vorgaben nicht unterschritten werden dürfen. Die "Swiss made"-Verordnung für Uhren präzisiert nun die vom Parlament am 21. Juni 2013 verabschiedete "Swissness"-Gesetzgebung für die Uhrenbranche: Für eine Uhr als Ganzes (Endprodukt) müssen künftig mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen - anders als bisher, wo einzig auf das Uhrwerk abgestellt wurde. Das Uhrwerk bleibt aber wichtig, denn mindestens die Hälfte seines Wertes muss aus Bestandteilen schweizerischer Fabrikation bestehen und mindestens 60 Prozent seiner Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen. Auch die technische Entwicklung einer "Swiss made"-Uhr sowie eines "Swiss made"-Uhrwerks muss künftig in der Schweiz erfolgen. Und damit im Zuge der neusten technologischen Entwicklungen auch sog. "Smartwatches" von der "Swiss made"-Verordnung für Uhren erfasst werden, wird der Uhrenbegriff entsprechend erweitert.

Kompromisslösung beim Übergangsregime

Bezüglich Übergangsfrist konnte zwischen den Uhrenherstellern und der Zulieferindustrie ein Kompromiss gefunden werden: Bis am 31. Dezember 2018 können Uhrenschalen und Uhrengläser von der Berechnung der Herstellungskosten ausgeschlossen werden, sofern es sich um Schalen und Gläser handelt, die bereits bei Inkrafttreten der "Swiss made"-Verordnung für Uhren an Lager gehalten werden. Damit haben einerseits die Produzenten - ähnlich wie im Lebensmittelbereich -ausreichend Zeit, ihre nach bisherigem Recht nicht zu beanstandenden Lager abzubauen, andererseits ist für die Zulieferer klar, wie lange das Übergangsregime gilt.

Die revidierte "Swiss made"-Verordnung für Uhren tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Dies ist auch das Datum, an welchem die allgemeinen "Swissness"-Gesetzesregeln in Kraft treten.

Adresse für Rückfragen:

Nicolas Guyot, Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, T +41 31 377 72 53

Herausgeber:

Der Bundesrat
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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
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Zusätzliche Verweise:

Die Dokumente zu dieser Medienmitteilung finden Sie auf der Website des EJPD