Bern, Medienmitteilung, 26.08.2009

Der Bundesrat hat heute dem Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten der Agentur FRONTEX zugestimmt.

Am 13. Februar 2008 unterbreitete der Bundesrat den Eidgenössischen Räten die Botschaft zur Übernahme der "Verordnung zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen" (FRONTEX) sowie der "Verordnung über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke" (RABIT) - letztere beinhaltet eine Änderung der FRONTEX-Verordnung. Ziel der Agentur ist eine erleichterte Umsetzung von bestehenden und künftigen Gemeinschaftsmassnahmen bei der Überwachung der Aussengrenzen der Europäischen Union. Dies eröffnet FRONTEX unter anderem die Möglichkeit, Schweizer Grenzwächter für befristete Einsätze anzufordern. Für die Überwachung der Aussengrenzen sind jedoch weiterhin die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zuständig.

Die Übernahme dieser beiden Verordnungen erforderte ein zusätzliches Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, das die Einzelheiten der Beteiligung der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins an FRONTEX regelt. Das Zusatzabkommen befasst sich insbesondere mit der Stimmrechtsausübung und dem finanziellen Beitrag der Schweiz an das Budget von FRONTEX. Gemäss Schätz-ungen dürfte dieser Beitrag durchschnittlich 2,3 bis 2,7 Millionen Franken pro Jahr betragen. Ausserdem wird die Schweiz in Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten Projekte zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung an den Aussengrenzen realisieren. Die Zusatzvereinbarung wurde am 19. Januar 2009 paraphiert.

Gleichzeitig hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung die "Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums" (VZAG) verabschiedet. Sie regelt die operative Zusammenarbeit an den Schengen-Aussengrenzen im Detail.


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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