Medienmitteilung, 20.12.2018

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2018 ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich (UK) über die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern nach dem Brexit genehmigt. Von diesem Vertrag profitieren Schweizer und britische Staatsangehörige, welche gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Rechte in der Schweiz oder im UK erworben haben (z. B. Aufenthaltsrechte). Dieser Schritt erfolgt im Rahmen der "Mind the Gap"-Strategie, mit welcher der Bundesrat beabsichtigt, die erworbenen Rechte und Pflichten über den EU-Austritt des UK (Brexit) hinaus zu sichern.

Nach einem Austritt des UK aus der Europäischen Union (EU) werden die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU mit dem UK nicht mehr anwendbar sein. Der Bundesrat will deshalb die bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem UK über den Zeitpunkt des EU-Austritts hinaus sicherstellen ("Mind the Gap"-Strategie). Bis zum formellen Austritt des UK aus der EU bleiben die bestehenden Regeln und Abkommen vollumfänglich anwendbar.

Abkommen und Inkraftsetzung

Betroffen ist auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA). Mit dem nun genehmigten Abkommen behalten jene Schweizer und britische Staatsangehörige ihre Rechte, welche sie gestützt auf das FZA erworben haben, auch nach dem Brexit. Es handelt sich um Personen, die sich im Rahmen des FZA jeweils im andern Land aufhalten. Auch bereits angefangene Dienstleistungserbringungen zwischen der Schweiz und UK können dank diesem Abkommen zu Ende geführt werden. Nebst dem Aufenthaltsrecht regelt das Abkommen auch die Ansprüche auf Sozialversicherung und die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.

Die in diesem Abkommen gewährten Rechte gelten auf Lebenszeit. Nicht Gegenstand des Abkommens sind britische und Schweizer Staatsangehörige, welche nach dem Wegfall des FZA neu zuwandern.

Betreffend Inkraftsetzung des Abkommens Schweiz-UK über die Sicherung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger nach dem Brexit bestehen zwei Szenarien:

  • EU-Austritt des UK mit Austrittsabkommen:
    Wird das Austrittsabkommen EU-UK genehmigt und per 29. März 2019 in Kraft gesetzt, gelten während einer Übergangsphase (voraussichtlich bis Ende 2020) die bestehenden Bestimmungen des FZA für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK. Das heute verabschiedete Abkommen würde in diesem Fall erst nach Ablauf der genannten Übergangsphase in Kraft gesetzt.
     
  • EU-Austritt des UK ohne Austrittsabkommen:
    Wird das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem UK nicht genehmigt, erfolgt voraussichtlich ein ungeordneter Austritt des UK per 29. März 2019. In diesem Fall müsste das vorliegende Abkommen Schweiz-UK bereits ab dem 30. März 2019 vorläufig angewendet werden.

Das Abkommen wurde vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2018 genehmigt. Vor der Unterzeichnung konsultiert der Bundesrat die zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte über die vorläufige Anwendung des Abkommens.

Ende 2017 lebten rund 43 000 britische Staatsangehörige in der Schweiz. Umgekehrt betrug die Schweizer Gemeinschaft in UK rund 34 500 Personen. UK war 2017 weltweit der fünftwichtigste Absatzmarkt für Schweizer Exporte (11,4 Mrd. CHF). Auch für das UK ist die Schweiz eine wichtige Partnerin: Nach den USA und China ist sie der drittgrösste Nicht-EU-Exportmarkt.


Weiterführende Informationen

Die Dokumente zu dieser Medienmitteilung finden Sie auf der Website des EJPD


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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