Medienmitteilung, 19.12.2018

An seiner Sitzung vom 19. Dezember 2018 hat der Bundesrat den Bericht verabschiedet, der die Massnahmen der Schweiz zur Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen erläutert. Unter anderem wurde ein nationales «Netzwerk» geschaffen, dass das Auffinden vermisster bzw. potentiell verschwundener Personen im Freiheitsentzug erleichtert. Bisher ist in der Schweiz allerdings kein Fall von Verschwindenlassen im Sinne des Übereinkommens bekannt. Der Umsetzungsbericht wird nun dem UNO-Ausschuss über das Verschwindenlassen unterbreitet.

Der UNO-Ausschuss über Verschwindenlassen wird anhand dieses Berichts überprüfen, welche Vorkehrungen die Schweizer Regierung getroffen hat, um dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen im nationalen Recht Geltung zu verschaffen. Verschwindenlassen im Sinne des Übereinkommens meint Freiheitsentzüge, die durch den Staat erfolgen oder von diesem gebilligt werden und in der Folge verschleiert werden.

Der Hauptteil des Berichts behandelt die jeweiligen gesetzlichen und administrativen Massnahmen, die in der Schweiz bereits bestanden oder explizit zur Umsetzung des Übereinkommens getroffen wurden. Im Rahmen der Umsetzung wurde insbesondere ein Umsetzungsgesetz erlassen und ein spezifischer strafrechtlicher Tatbestand (Art. 185bis StGB) eingeführt. Zu den prozeduralen Massnahmen gehört namentlich die Schaffung eines nationalen «Netzwerks», das die Suche vermisster bzw. potentiell verschwundener Personen im Freiheitsentzug unterstützen soll. Dabei kontaktiert die Bundeskoordinationsstelle auf Gesuch hin die kantonale Koordinationsstelle, welche wiederum mit den kantonsinternen Institutionen, in denen Freiheitsentzüge durchgeführt werden, Kontakt aufnimmt. Dieses Netzwerk wurde als Alternative zu einem kostenintensiven nationalen Register inhaftierter Personen erarbeitet und entspricht dem Schutzziel des Übereinkommens.

Bisher ist in der Schweiz weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene ein Fall von Verschwindenlassen im Sinne des Übereinkommens gemeldet worden. Deshalb wurde bisher auch kein Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren durchgeführt, bei dem eine schweizerische Behörde in einen Fall von Verschwindenlassen involviert gewesen wäre.

Berichtsverfahren
Der Bericht wurde unter Mitarbeit weiterer zuständiger Bundesämter von der Direktion für Völkerrecht des EDA erstellt. Im Rahmen einer fachtechnischen Konsultation wurden auch die Kantone in das Verfahren miteinbezogen und zu ihren Zuständigkeitsbereichen befragt. Zudem erhielten interessierte Kreise der Bevölkerung die Gelegenheit, sich zum Berichtsentwurf zu äussern.

Der Bericht wird nun dem UNO-Ausschuss über Verschwindenlassen unterbreitet. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Schweiz den umfassenden Bericht vor dem Ausschuss präsentieren.

Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen wurde am 20. Dezember 2006 in New York verabschiedet. Bis heute haben 98 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und 59 Staaten haben es ratifiziert. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 19. Januar 2011 unterzeichnet bzw. am 6. Dezember 2016 ratifiziert. In der Folge trat es am 1. Januar 2017 für die Schweiz in Kraft. Bei der Ratifizierung des Übereinkommens hat die Schweiz erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen entgegenzunehmen und zu prüfen, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch diesen Vertragsstaat zu sein. Mit der Ratifizierung hat sich die Schweiz ebenfalls verpflichtet, dem Ausschuss einen Bericht über die Massnahmen vorzulegen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen wurden.


Weiterführende Informationen

Bericht der Schweiz zur nationalen Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, 19.12.2018, EDA


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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