Medienmitteilung, 23.11.2016

Der Bundesrat hat heute die Anpassung der Abkommen mit der Europäischen Union und mit Norwegen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems genehmigt. Dies ebnet den Weg für die Einführung neuer Ursprungsnachweise im Warenverkehr mit den Entwicklungsländern ab 1. Januar 2017.

Die Rechtsgrundlagen der Welthandelsorganisation (WTO) enthalten Sonderbestimmungen zugunsten der Entwicklungsländer – die Allgemeinen Präferenzensysteme – mit dem Ziel, diese Länder stärker in die Weltwirtschaft zu integrieren. Gestützt darauf sehen sowohl die Schweiz als auch die EU und Norwegen Zollvergünstigungen bei der Einfuhr von Waren aus Entwicklungsländern vor.

Die Schweiz, die EU und Norwegen haben in den Jahren 2000 beziehungsweise 2001 untereinander Abkommen abgeschlossen, welche die gegenseitige Anerkennung der Ursprungsnachweise im Rahmen der Allgemeinen Präferenzensysteme regeln. Zusätzlich wurde die Verwendung von Vormaterialien der Vertragspartner ermöglicht, um so die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer zu gewährleisten.

Die EU wird ab 1. Januar 2017 ein elektronisches System einzuführen, mit dem die Exporteure aus Entwicklungsländern die zolltechnische Herkunft (Ursprung) ihrer Produkte selbstständig nachweisen können. Dabei kommen neue Ursprungsnachweise zur Anwendung, welche die Zollverfahren für Exporte aus oder in Entwicklungsländer erleichtern.

Die Einführung der neuen Ursprungsnachweise bedingt eine Anpassung der Abkommen mit der EU und Norwegen, die heute vom Bundesrat genehmigt wurde. Gleichzeitig wurden neue Verwaltungsabkommen zwischen den für die Überprüfung der Ursprungsnachweise verantwortlichen Zollbehörden der Schweiz, der EU und Norwegens gutgeheissen, welche die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit regeln. Die revidierten Abkommen mit der EU und Norwegen sowie die Verwaltungsvereinbarungen und die geänderten Verordnungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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