Die Genfer Konventionen
Die vier Genfer Konventionen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977 sowie das Zusatzprotokoll von 2005 bilden den Kern des humanitären Völkerrechts. Sie schützen Personen, die sich nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen beteiligen.
- Die erste und zweite Genfer Konvention von 1949 verpflichten die kriegführenden Parteien, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sowie medizinisches Personal, Ambulanzen und Spitäler besonders zu schützen. Sie müssen von der Konfliktpartei, in deren Händen sie sich befinden, geborgen und gepflegt werden.
- Die dritte Genfer Konvention enthält detaillierte Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen.
- Die vierte Genfer Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in Feindeshand – in eigenem oder in einem besetzten Gebiet – befinden.
- Das erste Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt die Regeln der vier Genfer Konventionen für internationale bewaffnete Konflikte. Es enthält zudem gewisse Einschränkungen wie das Verbot von Angriffen auf Zivilpersonen und zivile Objekte sowie die Beschränkung der Mittel und Methoden der Kriegsführung.
- Das zweite Zusatzprotokoll von 1977 ergänzt den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen, der als einzige Bestimmung auch in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar ist.
- Das dritte Zusatzprotokoll sieht die Einführung des Roten Kristalls als zusätzliches Emblem vor. Dieser kann seit 2007 zusätzlich zu den bereits durch die Genfer Konventionen vorgesehenen Emblemen des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds zur Signalisierung von Personen und Objekten benutzt werden, die besonderen Schutz geniessen.
Alle Staaten haben die vier Genfer Konventionen ratifiziert. Die Regeln der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle von 1977 sind heute weitgehend ins Völkergewohnheitsrecht eingegangen und gelten für alle Staaten und alle Konfliktparteien.